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§ 47 UniStG

Fassungen
01.09.2001 bis 31.12.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4701.09.200131.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 4701.09.199931.08.2001 § → § BGBl. I Nr. 167/1999
§ 4701.08.199831.08.1999 § → § BGBl. I Nr. 131/1998
§ 4701.08.199731.07.1998 BGBl. I Nr. 48/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Abkürzung

UniStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Zeugnisse

Paragraph 47, (1) Die Beurteilung der Prüfungen, wissenschaftlichen Arbeiten und künstlerischen Diplomarbeiten ist jeweils durch ein Zeugnis zu beurkunden. Sammelzeugnisse sind zulässig.

  1. Absatz 2,Die Zeugnisse sind vom obersten Kollegialorgan jeder Universität festzulegen und haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die ausstellende Universität und die Bezeichnung des Zeugnisses,
    2. Ziffer 2
      die Matrikelnummer,
    3. Ziffer 3
      den Familiennamen und die Vornamen,
    4. Ziffer 4
      das Geburtsdatum,
    5. Ziffer 5
      die Bezeichnung des Studiums,
    6. Ziffer 6
      die Benennung des Faches oder der Fächer, bei Zeugnissen über Lehrveranstaltungsprüfungen auch der Lehrveranstaltung,
    7. Ziffer 7
      die Semesterstundenzahl des Faches oder der Lehrveranstaltung,
    8. Ziffer 8
      den Namen der Prüferin oder des Prüfers, das Prüfungsdatum und die Beurteilung,
    9. Ziffer 9
      den Namen der Ausstellerin oder des Ausstellers.
    Bei Zeugnissen über die Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten ist statt des Faches das Thema anzugeben und die Semesterstundenzahl entfällt.
  2. Absatz 3,Auf Zeugnissen über Abschlußprüfungen, Bakkalaureatsprüfungen, Magisterprüfungen, Diplomprüfungen und Rigorosen sind, wenn sie mehr als ein Fach umfassen, die Beurteilungen für die einzelnen Fächer und die Gesamtbeurteilung anzugeben. Für diese Zeugnisse hat die Bundesministerin oder der Bundesminister durch Verordnung einen einheitlichen Unterdruck mit dem Wappen der Republik Österreich festzulegen. Die Rektorin oder der Rektor jeder Universität hat dem Bundesministerium Muster dieser Zeugnisse zu übermitteln.
  3. Absatz 4,Zeugnisse über Lehrveranstaltungsprüfungen und Fachprüfungen vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern hat die Prüferin oder der Prüfer, Zeugnisse über die Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten sowie künstlerischer Magister- und Diplomarbeiten hat die Beurteilerin oder der Beurteiler, Zeugnisse über kommissionelle Prüfungen hat die oder der Vorsitzende des Prüfungssenates, Zeugnisse über Abschlußprüfungen, Bakkalaureatsprüfungen, Magisterprüfungen, Diplomprüfungen und Rigorosen hat die Studiendekanin oder der Studiendekan auszustellen.
  4. Absatz 5,Die Zeugnisse sind unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erbringung der zu beurteilenden Leistung auszustellen. Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden ist der Anschluss einer fremdsprachigen Übersetzung zulässig, wobei die Bezeichnungen der Universität (Fakultät) und des ausstellenden Organs nicht zu übersetzen sind.
  5. Absatz 6,Die Ausstellung von Zeugnissen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Wenn keine eigenhändige Fertigung erfolgt, ist eine Beglaubigung nur bei Abschlußprüfungs-, Bakkalaureatsprüfungs-, Magisterprüfungs-, Diplomprüfungs- und Rigorosenzeugnissen erforderlich.

Schlagworte

Abschlußprüfungszeugnis, Diplomprüfungszeugnis, Bakkalaureatsprüfungszeugnis, Magisterprüfungszeugnis, Magisterarbeit

Gesetzesnummer

10010060

Dokumentnummer

NOR40022726