Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 48/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52Paragraph 52
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Lehrveranstaltungs-, Fach- und kommissionelle Gesamtprüfungen
§ 52. (1) Die Lehrveranstaltungsprüfungen sind von der Leiterin oder dem Leiter der Lehrveranstaltung abzuhalten. Bei deren oder dessen dauernder Verhinderung hat die Studiendekanin oder der Studiendekan eine fachlich geeignete Prüferin oder einen fachlich geeigneten Prüfer heranzuziehen.Paragraph 52, (1) Die Lehrveranstaltungsprüfungen sind von der Leiterin oder dem Leiter der Lehrveranstaltung abzuhalten. Bei deren oder dessen dauernder Verhinderung hat die Studiendekanin oder der Studiendekan eine fachlich geeignete Prüferin oder einen fachlich geeigneten Prüfer heranzuziehen.
(2)Absatz 2,Im Studienplan ist festzulegen, ob die Abschlußprüfung, die Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomprüfung oder das Rigorosum in der Form von Lehrveranstaltungsprüfungen, Fachprüfungen oder kommissionellen Gesamtprüfungen abzulegen ist.
Schlagworte
Bakkalaureatsprüfung, Magisterprüfung
Dokumentnummer
NOR40013588