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§ 55 UniStG

Fassungen
01.08.1998 bis 31.08.2001 — BGBl. I Nr. 131/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5501.09.200131.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 5501.08.199831.08.2001 § → § BGBl. I Nr. 131/1998
§ 5501.03.199831.07.1998 § → § BGBl. I Nr. 38/1998
§ 5501.08.199728.02.1998 BGBl. I Nr. 48/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55

Inkrafttretensdatum

01.08.1998BGBl. I Nr. 131/1998

Außerkrafttretensdatum

31.08.2001

Abkürzung

UniStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Anmeldung zu Lehrveranstaltungsprüfungen

Paragraph 55, (1) Die Studierenden sind berechtigt, sich zu den Lehrveranstaltungsprüfungen innerhalb der festgesetzten Anmeldefrist bei der Leiterin oder dem Leiter der Lehrveranstaltung anzumelden. Der Anmeldung ist zu entsprechen, wenn die oder der Studierende die im Studienplan festgesetzten Anmeldungsvoraussetzungen und die Meldung der Fortsetzung des Studiums für das betreffende Semester nachgewiesen hat.

  1. Absatz 2,Die oder der Studierende ist berechtigt, mit der Anmeldung die Ablegung der Prüfung in einer von der im Studienplan festgesetzten Prüfungsmethode abweichenden Methode zu beantragen. Dem Antrag auf Genehmigung einer abweichenden Prüfungsmethode ist zu entsprechen, wenn die oder der Studierende eine länger andauernde Behinderung nachweist, die ihr oder ihm die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden.
  2. Absatz 3,Wenn der Anmeldung und dem Antrag auf abweichende Prüfungsmethode oder dem Antrag auf die kommissionelle Abhaltung ab der dritten Wiederholung einer Lehrveranstaltungsprüfung nicht entsprochen wird, hat die Leiterin oder der Leiter der Lehrveranstaltung dies mit Bescheid zu verfügen, wenn die oder der Studierende schriftlich einen begründeten Antrag auf Ausstellung eines Bescheides stellt.

Gesetzesnummer

10010060

Dokumentnummer

NOR12127914

Alte Dokumentnummer

N7199853302L