Rechtstracker.at

§ 56 UniStG

Fassungen
01.09.1999 bis 31.12.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5601.09.199931.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 5601.08.199831.08.1999 § → § BGBl. I Nr. 131/1998
§ 5601.08.199731.07.1998 BGBl. I Nr. 48/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

01.09.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Abkürzung

UniStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Prüfungssenate

Paragraph 56, (1) Für die kommissionellen Prüfungen hat die Studiendekanin oder der Studiendekan Prüfungssenate zu bilden.

  1. Absatz 2,Einem Senat haben wenigstens drei Personen anzugehören. Für jedes Prüfungsfach oder dessen Teilgebiet ist eine Prüferin oder ein Prüfer einzuteilen. Ein Mitglied ist zur oder zum Vorsitzenden des Prüfungssenates zu bestellen. Im Lehramtsstudium aus den künstlerischen Unterrichtsfächern ist für die Abhaltung der abschließenden Teilprüfungen der Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomprüfungen aus den künstlerischen Fächern die Bildung von Senaten mit höchstens zehn Prüferinnen oder Prüfern zulässig. In den künstlerischen Studienrichtungen (Ziffer 2 a, der Anlage 1) ist für die Abhaltung der abschließenden Teilprüfungen der Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomprüfungen aus dem zentralen künstlerischen Fach und der zweiten und dritten Wiederholung der Lehrveranstaltungsprüfung aus dem zentralen künstlerischen Fach (Paragraph 58, Absatz 2,) die Bildung von Senaten mit höchstens zehn Prüferinnen oder Prüfern zulässig. Die Zahl der Mitglieder der Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomprüfungssenate erhöht sich auf höchstens elf, wenn für die Betreuung der künstlerischen Diplomarbeit zwei Betreuerinnen oder Betreuer (Paragraph 65 a, Absatz 5,) vorgesehen sind. Die Zahl der Mitglieder der Zulassungsprüfungssenate ist nicht beschränkt.
  2. Absatz 3,Bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung ist die Studiendekanin oder der Studiendekan Mitglied des Prüfungssenates und hat den Vorsitz zu führen.
  3. Absatz 4,Bei der letzten zulässigen Wiederholung der letzten Prüfung des Studiums ist die Studiendekanin oder der Studiendekan Mitglied eines Prüfungssenates, der abweichend von Absatz 2, aus fünf Mitgliedern zusammenzusetzen ist. Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat den Vorsitz zu führen. Einem allfälligen Antrag der oder des Studierenden auf Heranziehung einer Prüferin oder eines Prüfers, der einer anderen inländischen Universität angehört, ist nach Maßgabe der tatsächlichen Möglichkeiten zu entsprechen.

Schlagworte

Bakkalaureatsprüfung, Magisterprüfung, Bakkalaureatssenat, Magistersenat

Gesetzesnummer

10010060

Dokumentnummer

NOR12128778

Alte Dokumentnummer

N7199961938L