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§ 65 UniStG

Fassungen
01.08.1998 bis 31.08.1999 — BGBl. I Nr. 131/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6501.09.199931.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 6501.08.199831.08.1999 § → § BGBl. I Nr. 131/1998
§ 6501.08.199731.07.1998 BGBl. I Nr. 48/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65

Inkrafttretensdatum

01.08.1998BGBl. I Nr. 131/1998

Außerkrafttretensdatum

31.08.1999

Abkürzung

UniStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Veröffentlichungspflicht

Paragraph 65, (1) Die Absolventin oder der Absolvent hat die positiv beurteilte Diplomarbeit oder Dissertation durch Übergabe an die Bibliothek der Universität, an welcher der akademische Grad verliehen wird, und an die Österreichische Nationalbibliothek zu veröffentlichen. Die Absolventin oder der Absolvent hat vor der Verleihung des akademischen Grades jeweils ein vollständiges Exemplar der positiv beurteilten Diplomarbeit oder Dissertation abzuliefern. Von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind die wissenschaftlichen Arbeiten oder deren Teile, die Einzelstücke darstellen, die einer Massenvervielfältigung nicht zugänglich sind.

  1. Absatz 2,Anläßlich der Ablieferung ist die Verfasserin oder der Verfasser berechtigt, den Ausschluß der Benützung der abgelieferten Exemplare für längstens fünf Jahre nach der Ablieferung zu beantragen. Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat dem Antrag stattzugeben, wenn die oder der Studierende glaubhaft macht, daß wichtige rechtliche oder wirtschaftliche Interessen der oder des Studierenden gefährdet sind.

Gesetzesnummer

10010060

Dokumentnummer

NOR12127922

Alte Dokumentnummer

N7199853310L