Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 48/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 65aParagraph 65 a
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
4a. Hauptstück
Künstlerische Diplomarbeiten
Thema und Betreuung
§ 65a. (1) In den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) ist eine künstlerische Diplomarbeit zu schaffen. Die Studierenden sind berechtigt, anstelle der künstlerischen Diplomarbeit eine Diplomarbeit gemäß § 61 aus einem der im Studienplan festgelegten wissenschaftlichen Prüfungsfächer zu verfassen.Paragraph 65 a, (1) In den künstlerischen Studienrichtungen (Ziffer 2 a, der Anlage 1) ist eine künstlerische Diplomarbeit zu schaffen. Die Studierenden sind berechtigt, anstelle der künstlerischen Diplomarbeit eine Diplomarbeit gemäß Paragraph 61, aus einem der im Studienplan festgelegten wissenschaftlichen Prüfungsfächer zu verfassen.
(2)Absatz 2,Die künstlerische Diplomarbeit hat neben einem künstlerischen Teil, der den Schwerpunkt bildet, auch einen schriftlichen Teil zu umfassen. Dieser hat den künstlerischen Teil zu erläutern.
(3)Absatz 3,Das Thema der künstlerischen Diplomarbeit ist dem im Studienplan festgelegten zentralen künstlerischen Fach zu entnehmen. Die oder der Studierende ist berechtigt, das Thema vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen der zur Verfügung stehenden Betreuerinnen und Betreuer auszuwählen. Die Aufgabenstellung der künstlerischen Diplomarbeit ist so zu wählen, daß für eine Studierende oder einen Studierenden die Erarbeitung innerhalb von sechs Monaten möglich und zumutbar ist. Die gemeinsame Erarbeitung durch mehrere Studierende ist zulässig, wenn die Leistungen der einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar bleiben. Erfordert die Erarbeitung die Verwendung der Geld- oder Sachmittel des Instituts, so ist die Vergabe nur zulässig, wenn die Vorständin oder der Vorstand des Instituts über die beabsichtigte Vergabe informiert wurde und diese nicht binnen eines Monats wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes untersagt hat.
(4)Absatz 4,Bei der Erarbeitung des Themas und der Betreuung der Studierenden sind die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes zu beachten.
(5)Absatz 5,Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e KUOG sind berechtigt, aus dem Fach ihrer Lehrbefugnis künstlerische Diplomarbeiten zu betreuen. Nach Maßgabe des Themas des schriftlichen Teils der künstlerischen Diplomarbeit kann die Studiendekanin oder der Studiendekan eine weitere Betreuerin oder einen weiteren Betreuer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e KUOG aus einem wissenschaftlichen Fach heranziehen. Bei Bedarf ist die Studiendekanin oder der Studiendekan überdies berechtigt, fachlich geeignete Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 lit. f und g KUOG mit der Betreuung von künstlerischen Diplomarbeiten zu betrauen.Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a bis e KUOG sind berechtigt, aus dem Fach ihrer Lehrbefugnis künstlerische Diplomarbeiten zu betreuen. Nach Maßgabe des Themas des schriftlichen Teils der künstlerischen Diplomarbeit kann die Studiendekanin oder der Studiendekan eine weitere Betreuerin oder einen weiteren Betreuer mit einer Lehrbefugnis gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a bis e KUOG aus einem wissenschaftlichen Fach heranziehen. Bei Bedarf ist die Studiendekanin oder der Studiendekan überdies berechtigt, fachlich geeignete Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins, Litera f und g KUOG mit der Betreuung von künstlerischen Diplomarbeiten zu betrauen.
(6)Absatz 6,Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität oder gleichrangigen Institution zur Betreuung von künstlerischen Diplomarbeiten heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 5 gleichwertig ist.Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität oder gleichrangigen Institution zur Betreuung von künstlerischen Diplomarbeiten heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Absatz 5, gleichwertig ist.
(7)Absatz 7,Die oder der Studierende hat das Thema und die Betreuerin oder den Betreuer der künstlerischen Diplomarbeit der Studiendekanin oder dem Studiendekan vor Beginn der Erarbeitung schriftlich bekanntzugeben. Bis zur Beurteilung der Diplomarbeit (Abs. 8) ist ein Wechsel der Betreuerin oder des Betreuers zulässig.Die oder der Studierende hat das Thema und die Betreuerin oder den Betreuer der künstlerischen Diplomarbeit der Studiendekanin oder dem Studiendekan vor Beginn der Erarbeitung schriftlich bekanntzugeben. Bis zur Beurteilung der Diplomarbeit (Absatz 8,) ist ein Wechsel der Betreuerin oder des Betreuers zulässig.
(8)Absatz 8,Die abgeschlossene künstlerische Diplomarbeit ist im Rahmen der abschließenden Teilprüfung der das Studium abschließenden Diplomprüfung aus dem zentralen künstlerischen Fach zu beurteilen (§ 50 Abs. 1).Die abgeschlossene künstlerische Diplomarbeit ist im Rahmen der abschließenden Teilprüfung der das Studium abschließenden Diplomprüfung aus dem zentralen künstlerischen Fach zu beurteilen (Paragraph 50, Absatz eins,).
Dokumentnummer
NOR12127923
Alte Dokumentnummer
N7199853311L