Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 48/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 65dParagraph 65 d
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Veröffentlichungspflicht
§ 65d. Die Absolventin oder der Absolvent hat die positiv beurteilte künstlerische Magister- oder Diplomarbeit durch Übergabe einer Dokumentation der künstlerischen Magister- oder Diplomarbeit an die Bibliothek der Universität, an welcher der akademische Grad verliehen wird, zu veröffentlichen. Die Absolventin oder der Absolvent hat vor der Verleihung des akademischen Grades jeweils eine vollständige Dokumentation der positiv beurteilten künstlerischen Magister- oder Diplomarbeit abzuliefern. Von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind künstlerische Magister- und Diplomarbeiten oder deren Teile, die einer Massenvervielfältigung nicht zugänglich sind. Paragraph 65 d, Die Absolventin oder der Absolvent hat die positiv beurteilte künstlerische Magister- oder Diplomarbeit durch Übergabe einer Dokumentation der künstlerischen Magister- oder Diplomarbeit an die Bibliothek der Universität, an welcher der akademische Grad verliehen wird, zu veröffentlichen. Die Absolventin oder der Absolvent hat vor der Verleihung des akademischen Grades jeweils eine vollständige Dokumentation der positiv beurteilten künstlerischen Magister- oder Diplomarbeit abzuliefern. Von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind künstlerische Magister- und Diplomarbeiten oder deren Teile, die einer Massenvervielfältigung nicht zugänglich sind.
Schlagworte
Magisterarbeit
Dokumentnummer
NOR12128789
Alte Dokumentnummer
N7199961949L