Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 48/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 65eParagraph 65 e
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Künstlerische Magisterarbeiten
§ 65e. (1) Im Magisterstudium in den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) ist eine künstlerische Magisterarbeit zu schaffen. Die Studierenden sind berechtigt, anstelle der künstlerischen Magisterarbeit eine Magisterarbeit gemäß § 61a aus einem der im Studienplan festgelegten wissenschaftlichen Fächer zu verfassen.Paragraph 65 e, (1) Im Magisterstudium in den künstlerischen Studienrichtungen (Ziffer 2 a, der Anlage 1) ist eine künstlerische Magisterarbeit zu schaffen. Die Studierenden sind berechtigt, anstelle der künstlerischen Magisterarbeit eine Magisterarbeit gemäß Paragraph 61 a, aus einem der im Studienplan festgelegten wissenschaftlichen Fächer zu verfassen.
(2)Absatz 2,§ 65a Abs. 2 bis 8 gilt auch für künstlerische Magisterarbeiten.Paragraph 65 a, Absatz 2 bis 8 gilt auch für künstlerische Magisterarbeiten.
Dokumentnummer
NOR12128790
Alte Dokumentnummer
N7199961950L