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§ 77 UniStG

Fassungen
01.08.1998 bis 28.02.2002 — BGBl. I Nr. 131/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7701.03.200231.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 7701.08.199828.02.2002 § → § BGBl. I Nr. 131/1998
§ 7701.08.199731.07.1998 BGBl. I Nr. 48/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 77

Inkrafttretensdatum

01.08.1998BGBl. I Nr. 131/1998

Außerkrafttretensdatum

28.02.2002

Abkürzung

UniStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Erlassung der Studienpläne für die Diplom- und Doktoratsstudien

Paragraph 77, (1) Die Studienkommissionen haben die Studienpläne auf Grund dieses Bundesgesetzes so zeitgerecht zu beschließen, daß sie spätestens mit 1. Oktober 2002 in Kraft treten. Die Studienkommissionen für die künstlerischen Studienrichtungen (Ziffer 2 a, der Anlage 1) und für die Studienrichtungen Elektrotechnik-Toningenieur und Industrial Design haben die Studienpläne auf Grund dieses Bundesgesetzes so zeitgerecht zu beschließen, daß sie spätestens mit 1. Oktober 2003 in Kraft treten.

  1. Absatz 2,Bis zum Inkrafttreten dieser Studienpläne sind die bisherigen besonderen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne in der am 31. Juli 1997 geltenden Fassung anzuwenden. Bis zum Inkrafttreten der Studienpläne für die künstlerischen Studienrichtungen (Ziffer 2 a, der Anlage 1) und der Studienpläne für die Studienrichtungen Elektrotechnik-Toningenieur und Industrial Design sind die bisherigen Studienpläne in der am 31. Juli 1998 geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 3,Wenn ein Studienplan nicht fristgerecht verlautbart wurde, ist die Studienrichtung an der betreffenden Universität aufgelassen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt, die Studienrichtung wieder gemäß Paragraph 11 und Paragraph 18, einzurichten, wenn die betreffende Fakultät einen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechenden Studienplanentwurf vorlegt. Zur Vermeidung von schwerwiegenden Nachteilen hat die Bundesministerin oder der Bundesminister diesfalls den Studienplan im Wege einer Ersatzvornahme zu verordnen.
  3. Absatz 4,Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat dem Nationalrat bis zum Ablauf des Jahres 2007 in Abständen von zwei Jahren über den Stand der Umsetzung dieses Bundesgesetzes und die Auswirkungen der Studienplangestaltung insbesondere hinsichtlich der inhaltlichen Unterschiede zwischen den Standorten, der Gestaltung des Lehramtsstudiums sowie der nationalen und internationalen Mobilität der Studierenden zu berichten.

Schlagworte

Diplomstudium

Gesetzesnummer

10010060

Dokumentnummer

NOR12127937

Alte Dokumentnummer

N7199853325L