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§ 79a UniStG

Fassungen
01.09.2001 bis 31.12.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 79a01.09.200131.12.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 79 a

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Abkürzung

UniStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Master of Advanced Studies (MAS)

Paragraph 79 a, (1) Ist ein fachlich einschlägiger international gebräuchlicher Mastergrad gemäß Paragraph 26, Absatz eins, bzw. gemäß Paragraph 28, Absatz eins, nicht feststellbar, ist die Bundesministerin oder der Bundesminister bis zum Ablauf des 31. August 2003 berechtigt, durch Verordnung den akademischen Grad "Master of Advanced Studies", abgekürzt "MAS", mit einem in einen Klammerausdruck aufzunehmenden, den Fachbereich bezeichnenden Zusatz festzulegen, der den Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge bzw. Lehrgänge universitären Charakters zu verleihen ist,

  1. Ziffer eins
    bei denen die Zulassung den Abschluss zumindest eines fachlich in Frage kommenden Bakkalaureatsstudiums oder eines gleichwertigen Studiums oder einer vergleichbaren Qualifikation voraussetzt und
  2. Ziffer 2
    die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 50 Semesterstunden umfassen oder
  3. Ziffer 3
    die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 35 Semesterstunden umfassen und in denen überdies die Anfertigung einer umfassenden schriftlichen Arbeit ("Master-Thesis") vorgeschrieben ist.
  1. Absatz 2,Soweit für Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen bzw. Lehrgängen universitären Charakters die Verleihung des akademischen Grades "Master of Advanced Studies" in einer Verordnung auf Grund des Absatz eins, oder auf Grund des Paragraph 26, Absatz eins, bzw. des Paragraph 28, Absatz eins, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2001, festgelegt ist, kann der akademische Grad auch nach dem 1. September 2003 verliehen werden, wenn die Zulassung zur Teilnahme an den Lehrgängen vor dem 1. September 2003 erfolgt ist.
  2. Absatz 3,Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist verpflichtet, die Verordnungen über die akademischen Grade "Master of Advanced Studies" auf Grund des Absatz eins, oder auf Grund des Paragraph 26, Absatz eins, bzw. des Paragraph 28, Absatz eins, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2001, bis längstens 31. August 2006 außer Kraft zu setzen.
  3. Absatz 4,Das Recht auf die Führung der bisher verliehenen und auf Grund der Absatz 2 und 3 noch bis zum Ablauf des 31. August 2006 verleihbaren akademischen Grade "Master of Advanced Studies" bleibt unberührt.

Gesetzesnummer

10010060

Dokumentnummer

NOR40022743