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§ 80 UniStG

Fassungen
10.08.2002 bis 31.12.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8010.08.200231.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 8001.09.200109.08.2002 § → § BGBl. I Nr. 105/2001
§ 8001.09.199931.08.2001 § → § BGBl. I Nr. 167/1999
§ 8001.03.199831.08.1999 § → § BGBl. I Nr. 38/1998
§ 8001.08.199728.02.1998 BGBl. I Nr. 48/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 80

Inkrafttretensdatum

10.08.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Abkürzung

UniStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Übergangsbestimmungen für Studierende

Paragraph 80, (1) Die ordentlichen Hörerinnen und Hörer gemäß AHStG sind ab dem 1. August 1997 ordentliche Studierende im Sinne dieses Bundesgesetzes, die außerordentlichen Hörerinnen und Hörer sowie die Gasthörerinnen und Gasthörer gemäß AHStG sind ab dem 1. August 1997 außerordentliche Studierende im Sinne dieses Bundesgesetzes. Sie gelten als zu jenen Studienrichtungen zugelassen, zu denen sie im Sommersemester 1997 zugelassen waren.

  1. Absatz 2,Auf ordentliche Studierende, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten der Studienpläne auf Grund dieses Bundesgesetzes begonnen haben, sind die bisherigen besonderen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne in der am 31. Juli 1997 geltenden Fassung anzuwenden. Ab dem Inkrafttreten des jeweiligen Studienplanes auf Grund dieses Bundesgesetzes sind sie berechtigt, jeden der Studienabschnitte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Studienplanes noch nicht abgeschlossen sind, in einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters entsprechenden Zeitraum abzuschließen. Im Studienplan kann dieser Zeitraum für das ganze Studium um insgesamt höchstens zwei Semester, für Studien, die in drei Studienabschnitte gegliedert sind, für insgesamt höchstens drei Semester erstreckt werden, sofern die grundlegende Umgestaltung eines Studiums einen längeren Übergangszeitraum zur Berücksichtigung des Vertrauensschutzes gegenüber den ordentlichen Studierenden erfordert. Wird ein Studienabschnitt nicht fristgerecht abgeschlossen, ist die oder der Studierende für das weitere Studium dem neuen Studienplan unterstellt. Im übrigen sind diese Studierenden berechtigt, sich jederzeit freiwillig dem neuen Studienplan zu unterstellen. Die Studienkommissionen sind berechtigt, für die Dauer der Anwendung der bisherigen besonderen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne durch Verordnung einzelne Prüfungen aus nachfolgenden Studienabschnitten festzulegen, die bereits vor dem Abschluß des jeweils vorangehenden Studienabschnittes abgelegt werden dürfen.
  2. Absatz 3,Ordentliche Studierende, die ihr Studium auf Grund von Studienvorschriften aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des AHStG betreiben, sind berechtigt, dieses Studium bis längstens 30. September 2003 nach diesen Vorschriften abzuschließen. Nach Ablauf dieser Frist sind sie den neuen Studienplänen unterstellt. Im übrigen sind diese Studierenden berechtigt, sich jederzeit freiwillig dem neuen Studienplan zu unterstellen.
  3. Absatz 4,Ordentliche Studierende von Studien, die in den Anlagen 1 und 2 nicht enthalten sind und daher auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht mehr eingerichtet werden, sind ab dem 1. August 1997 berechtigt, jeden der noch nicht abgeschlossenen Studienabschnitte in einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters entsprechenden Zeitraum abzuschließen.
  4. Absatz 5,Bescheide über die Genehmigung eines Fächertausches auf Grund des Paragraph 9, Absatz 6, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1971,, des Paragraph 6, Absatz 4, des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen (Tech-StG 1990), BGBl. Nr. 373, des Paragraph 9, Absatz eins, des Bundesgesetzes über montanistische Studienrichtungen, Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1969,, und des Paragraph 9, Absatz eins, des Bundesgesetzes über Studienrichtungen der Bodenkultur, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1969,, einer Fächerkombination auf Grund des Paragraph 3, Absatz 2, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, oder eines studium irregulare auf Grund des Paragraph 13, Absatz 3, AHStG behalten ihre Rechtswirkungen, solange die betreffenden ordentlichen Studierenden ihre Studien im Sinne der Absatz 2 bis 4 nach den bisher geltenden Studienvorschriften betreiben.
  5. Absatz 6,Für die Wiederholung von Prüfungen, die bereits vor dem 1. September 1992 negativ beurteilt wurden, ist bis zum Ablauf des 30. September 2002 statt Paragraph 58, Absatz 2, UniStG der Paragraph 30, Absatz eins, 3 und 5 AHStG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1992, anzuwenden.
  6. Absatz 7,Auf jene Nostrifizierungsverfahren, die bereits vor dem 1. August 1997 anhängig gemacht wurden, ist statt der Paragraphen 70 bis 73 UniStG der Paragraph 40, AHStG in der zuletzt geltenden Fassung anzuwenden.
  7. Absatz 8,Absolventinnen, denen akademische Grade vor dem 1. Oktober 1993 in der männlichen Sprachform verliehen wurden, sind berechtigt, diese in der weiblichen Sprachform zu führen. Auf Antrag ist der akademische Grad in der Verleihungsurkunde entsprechend zu ändern.
  8. Absatz 9,Das Recht auf die Führung bisher verliehener akademischer Grade wird nicht berührt.
  9. Absatz 10,Auf ordentliche Studierende, die vor dem 1. August 1997 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AHStG beurlaubt wurden, ist Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2 bis zum Ablauf der Beurlaubung nicht anzuwenden.
  10. Absatz 11,Die Paragraphen 52, Absatz 2 und 55 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1998, sind nur auf solche Lehrveranstaltungsprüfungen anzuwenden, die ab dem 1. März 1998 abgelegt werden.
  11. Absatz 12,Paragraph 13, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 1999, ist für Studienpläne anzuwenden, die nach dem 1. Oktober 2000 erstmals auf Grund dieses Bundesgesetzes in Kraft treten.
  12. Absatz 13,Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 1999, ist bis zum Ablauf des 30. September 2002 nur auf die Studienpläne für Bakkalaureats- und Magisterstudien anzuwenden.
  13. Absatz 14,Bis zum Inkrafttreten aller Studienpläne für das Lehramtsstudium sind die Studierenden berechtigt, anläßlich der Zulassung zum Lehramtsstudium auch Unterrichtsfächer zu wählen, die noch durch Studienpläne auf Grund des Bundesgesetzes für geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen geregelt sind.
  14. Absatz 15,Die Zulassung von Absolventinnen und Absolventen des zweijährigen oder dreijährigen zahnärztlichen Lehrganges auf Grund der als Bundesgesetz geltenden Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung betreffend Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt, Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1925,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 829 aus 1995,, zum Diplomstudium Humanmedizin oder Zahnmedizin ist unzulässig, sofern auf die Absolventinnen und Absolventen Artikel 19 b, der Richtlinie 78/686/EWG anwendbar ist.
  15. Absatz 16,Absolventinnen und Absolventen des zahnärztlichen Lehrganges gemäß Absatz 15,, deren Zulassung zum Diplomstudium Zahnmedizin ausgeschlossen ist, sind berechtigt, anstelle des bereits verliehenen akademischen Grades den akademischen Grad "Doktorin der Humanmedizin und der Zahnmedizin" bzw. "Doktor der Humanmedizin und der Zahnmedizin", lateinisch "Doctor medicinae universae et medicinae dentalis", abgekürzt "Dr. med. univ. et med. dent.", zu führen, sofern sie nicht den akademischen Grad "Doktorin der Zahnmedizin" bzw. "Doktor der Zahnmedizin", lateinisch "Doctor medicinae dentalis", abgekürzt "Dr. med. dent.", erworben haben.
  16. Absatz 17,Absolventinnen und Absolventen des zahnärztlichen Lehrganges gemäß Absatz 15,, die am 1. September 2001 bereits zum Diplomstudium Zahnmedizin zugelassen sind, haben das Recht, ihr Studium bis zum Ablauf des 31. August 2003 fortzusetzen und zu beenden. Mit Ablauf des 31. August 2003 erlischt deren Zulassung zum Diplomstudium Zahnmedizin. Sofern sie nicht bis zum Ablauf des 31. August 2003 den akademischen Grad "Doktorin der Zahnmedizin" bzw. "Doktor der Zahnmedizin", lateinisch "Doctor medicinae dentalis", abgekürzt "Dr. med. dent.", erworben haben, sind sie ab 1. September 2003 berechtigt, anstelle des bereits verliehenen akademischen Grades den akademischen Grad "Doktorin der Humanmedizin und der Zahnmedizin" bzw. "Doktor der Humanmedizin und der Zahnmedizin", lateinisch "Doctor medicinae universae et medicinae dentalis", abgekürzt "Dr. med. univ. et med. dent.", zu führen.
  17. Absatz 18,Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 59, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2001, sind nur für jene Lehrgänge universitären Charakters anzuwenden, denen die Berechtigung zur Bezeichnung nach dem 1. September 2001 verliehen wurde.
  18. Absatz 19,Auf Verfahren, die vor dem 1. September 2001 anhängig gemacht wurden, sind Paragraph 55, Absatz 3 und Paragraph 59, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2001, anzuwenden.

Anmerkung

Die Novelle BGBl. I Nr. 121/2002 wurde berücksichtigt.

Gesetzesnummer

10010060

Dokumentnummer

NOR40034164