Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 48/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 80Paragraph 80
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Übergangsbestimmungen für Studierende
§ 80. (1) Die ordentlichen Hörerinnen und Hörer gemäß AHStG sind ab dem 1. August 1997 ordentliche Studierende im Sinne dieses Bundesgesetzes, die außerordentlichen Hörerinnen und Hörer sowie die Gasthörerinnen und Gasthörer gemäß AHStG sind ab dem 1. August 1997 außerordentliche Studierende im Sinne dieses Bundesgesetzes. Sie gelten als zu jenen Studienrichtungen zugelassen, zu denen sie im Sommersemester 1997 zugelassen waren.Paragraph 80, (1) Die ordentlichen Hörerinnen und Hörer gemäß AHStG sind ab dem 1. August 1997 ordentliche Studierende im Sinne dieses Bundesgesetzes, die außerordentlichen Hörerinnen und Hörer sowie die Gasthörerinnen und Gasthörer gemäß AHStG sind ab dem 1. August 1997 außerordentliche Studierende im Sinne dieses Bundesgesetzes. Sie gelten als zu jenen Studienrichtungen zugelassen, zu denen sie im Sommersemester 1997 zugelassen waren.
(2)Absatz 2,Auf ordentliche Studierende, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten der Studienpläne auf Grund dieses Bundesgesetzes begonnen haben, sind die bisherigen besonderen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne in der am 31. Juli 1997 geltenden Fassung anzuwenden. Ab dem Inkrafttreten des jeweiligen Studienplanes auf Grund dieses Bundesgesetzes sind sie berechtigt, jeden der Studienabschnitte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Studienplanes noch nicht abgeschlossen sind, in einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters entsprechenden Zeitraum abzuschließen. Wird ein Studienabschnitt nicht fristgerecht abgeschlossen, ist die oder der Studierende für das weitere Studium dem neuen Studienplan unterstellt. Im übrigen sind diese Studierenden berechtigt, sich jederzeit freiwillig dem neuen Studienplan zu unterstellen. Die Studienkommissionen sind berechtigt, für die Dauer der Anwendung der bisherigen besonderen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne durch Verordnung einzelne Prüfungen aus nachfolgenden Studienabschnitten festzulegen, die bereits vor dem Abschluß des jeweils vorangehenden Studienabschnittes abgelegt werden dürfen.
(3)Absatz 3,Ordentliche Studierende, die ihr Studium auf Grund von Studienvorschriften aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des AHStG betreiben, sind berechtigt, dieses Studium bis längstens 30. September 2002 nach diesen Vorschriften abzuschließen. Nach Ablauf dieser Frist sind sie den neuen Studienplänen unterstellt. Im übrigen sind diese Studierenden berechtigt, sich jederzeit freiwillig dem neuen Studienplan zu unterstellen.
(4)Absatz 4,Ordentliche Studierende von Studien, die in den Anlagen 1 und 2 nicht enthalten sind und daher auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht mehr eingerichtet werden, sind ab dem 1. August 1997 berechtigt, jeden der noch nicht abgeschlossenen Studienabschnitte in einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters entsprechenden Zeitraum abzuschließen.
(5)Absatz 5,Bescheide über die Genehmigung eines Fächertausches auf Grund des § 9 Abs. 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, des § 6 Abs. 4 des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen (Tech-StG 1990), BGBl. Nr. 373, des § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über montanistische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 291/1969, und des § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Studienrichtungen der Bodenkultur, BGBl. Nr. 292/1969, einer Fächerkombination auf Grund des § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, oder eines studium irregulare auf Grund des § 13 Abs. 3 AHStG behalten ihre Rechtswirkungen, solange die betreffenden ordentlichen Studierenden ihre Studien im Sinne der Abs. 2 bis 4 nach den bisher geltenden Studienvorschriften betreiben.Bescheide über die Genehmigung eines Fächertausches auf Grund des Paragraph 9, Absatz 6, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1971,, des Paragraph 6, Absatz 4, des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen (Tech-StG 1990), BGBl. Nr. 373, des Paragraph 9, Absatz eins, des Bundesgesetzes über montanistische Studienrichtungen, Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1969,, und des Paragraph 9, Absatz eins, des Bundesgesetzes über Studienrichtungen der Bodenkultur, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1969,, einer Fächerkombination auf Grund des Paragraph 3, Absatz 2, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, oder eines studium irregulare auf Grund des Paragraph 13, Absatz 3, AHStG behalten ihre Rechtswirkungen, solange die betreffenden ordentlichen Studierenden ihre Studien im Sinne der Absatz 2 bis 4 nach den bisher geltenden Studienvorschriften betreiben. (6)Absatz 6,Für die Wiederholung von Prüfungen, die bereits vor dem 1. September 1992 negativ beurteilt wurden, ist bis zum Ablauf des 30. September 2002 statt § 58 Abs. 2 UniStG der § 30 Abs. 1, 3 und 5 AHStG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 306/1992 anzuwenden.Für die Wiederholung von Prüfungen, die bereits vor dem 1. September 1992 negativ beurteilt wurden, ist bis zum Ablauf des 30. September 2002 statt Paragraph 58, Absatz 2, UniStG der Paragraph 30, Absatz eins, 3 und 5 AHStG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1992, anzuwenden. (7)Absatz 7,Auf jene Nostrifizierungsverfahren, die bereits vor dem 1. August 1997 anhängig gemacht wurden, ist statt der §§ 70 bis 73 UniStG der § 40 AHStG in der zuletzt geltenden Fassung anzuwenden.Auf jene Nostrifizierungsverfahren, die bereits vor dem 1. August 1997 anhängig gemacht wurden, ist statt der Paragraphen 70 bis 73 UniStG der Paragraph 40, AHStG in der zuletzt geltenden Fassung anzuwenden.
(8)Absatz 8,Absolventinnen, denen akademische Grade vor dem 1. Oktober 1993 in der männlichen Sprachform verliehen wurden, sind berechtigt, diese in der weiblichen Sprachform zu führen. Auf Antrag ist der akademische Grad in der Verleihungsurkunde entsprechend zu ändern.
(9)Absatz 9,Das Recht auf die Führung bisher verliehener akademischer Grade wird nicht berührt.
(10)Absatz 10,Auf ordentliche Studierende, die vor dem 1. August 1997 gemäß § 8 Abs. 1 AHStG beurlaubt wurden, ist § 39 Abs. 1 Z 2 bis zum Ablauf der Beurlaubung nicht anzuwenden.Auf ordentliche Studierende, die vor dem 1. August 1997 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AHStG beurlaubt wurden, ist Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2 bis zum Ablauf der Beurlaubung nicht anzuwenden.
(11)Absatz 11,Die §§ 52 Abs. 2 und 55 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1998 sind nur auf solche Lehrveranstaltungsprüfungen anzuwenden, die ab dem 1. März 1998 abgelegt werden.Die Paragraphen 52, Absatz 2 und 55 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1998, sind nur auf solche Lehrveranstaltungsprüfungen anzuwenden, die ab dem 1. März 1998 abgelegt werden.
Dokumentnummer
NOR12127658
Alte Dokumentnummer
N7199813202I