Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 48/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 81Paragraph 81
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
3. Hauptstück
Schlußbestimmungen
Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften
§ 81. (1) Statt der in diesem Bundesgesetz genannten Studiendekanin oder des Studiendekans ist an den Universitäten, die noch nach dem Universitäts-Organisationsgesetz - UOG, BGBl. Nr. 258/1975, eingerichtet sind, die oder der Vorsitzende der Studienkommission zuständig. Für die Verleihung und den Widerruf akademischer Grade sowie die Nostrifizierung ist das Fakultätskollegium, an Universitäten ohne Fakultätsgliederung das Universitätskollegium zuständig.Paragraph 81, (1) Statt der in diesem Bundesgesetz genannten Studiendekanin oder des Studiendekans ist an den Universitäten, die noch nach dem Universitäts-Organisationsgesetz - UOG, Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1975,, eingerichtet sind, die oder der Vorsitzende der Studienkommission zuständig. Für die Verleihung und den Widerruf akademischer Grade sowie die Nostrifizierung ist das Fakultätskollegium, an Universitäten ohne Fakultätsgliederung das Universitätskollegium zuständig.
(2)Absatz 2,Statt der in diesem Bundesgesetz genannten Studiendekanin oder des Studiendekans ist an den Universitäten der Künste, die noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation von Kunsthochschulen (Kunsthochschul-Organisationsgesetz), BGBl. Nr. 74/1970, eingerichtet sind, die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter zuständig. Für die Verleihung und den Widerruf akademischer Grade sowie die Nostrifizierung ist das Gesamtkollegium zuständig. Für die Studienkommissionen an diesen Universitäten gelten die Bestimmungen der §§ 9 bis 15 KHStG. Für die Anerkennung von Prüfungen, wissenschaftlichen Arbeiten und künstlerischen Diplomarbeiten ist jedoch die oder der Vorsitzende der Studienkommission zuständig.Statt der in diesem Bundesgesetz genannten Studiendekanin oder des Studiendekans ist an den Universitäten der Künste, die noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation von Kunsthochschulen (Kunsthochschul-Organisationsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1970,, eingerichtet sind, die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter zuständig. Für die Verleihung und den Widerruf akademischer Grade sowie die Nostrifizierung ist das Gesamtkollegium zuständig. Für die Studienkommissionen an diesen Universitäten gelten die Bestimmungen der Paragraphen 9 bis 15 KHStG. Für die Anerkennung von Prüfungen, wissenschaftlichen Arbeiten und künstlerischen Diplomarbeiten ist jedoch die oder der Vorsitzende der Studienkommission zuständig. (3)Absatz 3,Statt der in diesem Bundesgesetz genannten Studiendekanin oder des Studiendekans ist bis zur Umsetzung des KUOG an der Akademie der bildenden Künste in Wien die Rektorin oder der Rektor zuständig. Für die Verleihung und den Widerruf akademischer Grade sowie die Nostrifizierung ist das Akademiekollegium zuständig. Für die Anerkennung von Prüfungen, wissenschaftlichen Arbeiten und künstlerischen Diplomarbeiten ist jedoch die oder der Vorsitzende der Studienkommission zuständig.
(4)Absatz 4,Für das behördliche Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.
(5)Absatz 5,Gegen die Bescheide der Organe der Universitäten auf Grund dieses Bundesgesetzes ist die Berufung an das folgende Organ der Universität als zweite und letzte Instanz zulässig:
gegen die Bescheide der Rektorin oder des Rektors an das oberste Kollegialorgan der Universität,
gegen die Bescheide der oder des Vorsitzenden der Studienkommission an die Studienkommission,
gegen die Bescheide der Studiendekanin oder des Studiendekans und der Leiterin oder des Leiters einer Lehrveranstaltung an das Fakultätskollegium oder Universitätskollegium,
gegen die Bescheide der Abteilungsleiterin oder des Abteilungsleiters an das Abteilungskollegium.
(6)Absatz 6,Die Behörden des Instanzenzuges gemäß Abs. 5 sind zugleich die sachlich in Betracht kommenden Oberbehörden.Die Behörden des Instanzenzuges gemäß Absatz 5, sind zugleich die sachlich in Betracht kommenden Oberbehörden.
(7)Absatz 7,Wird den Anliegen der Studierenden in den Verwaltungsverfahren an den Universitäten nicht vollinhaltlich Rechnung getragen, sind sie unbeschadet der Einbringung zulässiger Rechtsmittel im Verwaltungsweg und Beschwerden an den Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof berechtigt, die Bundesministerin oder den Bundesminister um die Ausübung des Aufsichtsrechtes zu ersuchen (Aufsichtsbeschwerde).
Schlagworte
Zuständigkeitsvorschrift, Verwaltungsgerichtshof
Dokumentnummer
NOR12127940
Alte Dokumentnummer
N7199853328L