Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ für den „Lehrgang für höhere Friedens- und Konfliktstudien“ des Österreichischen Studienzentrums für Frieden und Konfliktlösung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 135/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 319 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
§ 1.Paragraph eins,
Gemäß § 27 Abs. 1 UniStG wird dem Österreichischen Studienzentrum für Frieden und Konfliktlösung in Stadtschlaining die Berechtigung verliehen, den gemeinsam mit dem European University Center for Peace Studies durchgeführten „Lehrgang für höhere Friedens- und Konfliktstudien“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, UniStG wird dem Österreichischen Studienzentrum für Frieden und Konfliktlösung in Stadtschlaining die Berechtigung verliehen, den gemeinsam mit dem European University Center for Peace Studies durchgeführten „Lehrgang für höhere Friedens- und Konfliktstudien“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.
Schlagworte
Friedensstudie
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2026
Dokumentnummer
NOR12127129
Alte Dokumentnummer
N7199762467J