Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgütern
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 67/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Text
Abschnitt IVAbschnitt römisch vier
Schlußbestimmungen
Eigentum am zurückgegebenen Kulturgut
§ 20.Paragraph 20,
Der Erwerb oder der Verlust des Eigentums an Kulturgütern ist nach der Rückgabe nach den Sachnormen des ersuchenden Mitgliedstaates zu beurteilen, wenn der Erwerb oder Verlust des Eigentums auf Sachverhalten beruhen, die sich zwischen der unrechtmäßigen Verbringung und der Rückgabe vollendet haben.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021
Dokumentnummer
NOR12127388
Alte Dokumentnummer
N7199811832U