Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 01.07.1998 — BGBl. III Nr. 95/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.07.1998 BGBl. III Nr. 95/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über wirtschaftliche, landwirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (Nordmazedonien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 95 aus 1998,

Typ

Vertrag – Nordmazedonien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.07.1998BGBl. III Nr. 95/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 13

  1. Absatz eins,Mit dem vorliegenden Abkommen wird ein „Gemischter Ausschuß“ errichtet, welcher auf Vorschlag einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd in Österreich oder in Mazedonien einberufen wird.
  2. Absatz 2,Zu den Aufgaben dieses Gemischten Ausschusses gehören insbesondere:
    1. Litera a
      Erörterung des Standes und der Entwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen,
    2. Litera b
      Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung und Intensivierung des Warenaustausches und der wirtschaftlichen, landwirtschaftlichen, industriellen, technischen und technologischen Zusammenarbeit,
    3. Litera c
      Festlegung der Prioritäten der künftigen wirtschaftlichen Zusammenarbeit,
    4. Litera d
      Unterbreitung von Empfehlungen zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

10010079

Dokumentnummer

NOR12127459

Alte Dokumentnummer

N7199812152U