Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über wirtschaftliche, landwirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (Nordmazedonien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 95/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 95 aus 1998,
Typ
Vertrag – Nordmazedonien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 13
(1)Absatz eins,Mit dem vorliegenden Abkommen wird ein „Gemischter Ausschuß“ errichtet, welcher auf Vorschlag einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd in Österreich oder in Mazedonien einberufen wird.
(2)Absatz 2,Zu den Aufgaben dieses Gemischten Ausschusses gehören insbesondere:
Erörterung des Standes und der Entwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen,
Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung und Intensivierung des Warenaustausches und der wirtschaftlichen, landwirtschaftlichen, industriellen, technischen und technologischen Zusammenarbeit,
Festlegung der Prioritäten der künftigen wirtschaftlichen Zusammenarbeit,
Unterbreitung von Empfehlungen zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Dokumentnummer
NOR12127459
Alte Dokumentnummer
N7199812152U