Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über wirtschaftliche, landwirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (Nordmazedonien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 95/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 95 aus 1998,
Typ
Vertrag – Nordmazedonien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 8
Die wirtschaftliche, landwirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit könnte vorwiegend in folgenden Formen verwirklicht werden:
Kooperationsvereinbarungen zur effizienteren Ausnutzung von Produktionskapazitäten, Minimierung der Produktionskosten und Steigerung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit;
Gründung von Gemeinschaftsunternehmen, Errichtung von Handelsvertretungen und -niederlassungen;
Investitionen und Unternehmensbeteiligungen auch im Rahmen der Privatisierung;
Technologie- und Know-how-Transfer;
Entwicklungs- und Technologieprojekte;
Informationsaustausch über Patente, Lizenzen sowie sonstige gewerbliche Schutzrechte;
Harmonisierung von Normen und technischen Vorschriften;
Beratungsleistungen insbesondere in den Bereichen finanzielle und Bankdienstleistungen, Marketing, Controlling, Entwicklung von Unternehmensstrategien, Kostenrechnung und sonstige Dienstleistungen;
Erstellung von Feasibility-Studien;
Informationsaustausch auf dem Gebiet der Standardisierung und Metrologie;
Organisation und Durchführung von gemeinsamen Seminaren, Symposien und Konferenzen, Austausch von Delegationen und Experten;
Austausch von juristischen, wirtschaftlichen, statistischen und technischen Informationen, Dokumentationen und Publikationen;
Zusammenarbeit der Wirtschaftskammern und Unternehmerverbände.
Schlagworte
Handelsniederlassung, Entwicklungsprojekt
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Dokumentnummer
NOR12127453
alte Dokumentnummer
N7199812147U