Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
15.08.1998 bis 31.12.2001 — BGBl. I Nr. 115/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1015.08.199831.12.2001 BGBl. I Nr. 115/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesmuseen-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

15.08.1998BGBl. I Nr. 115/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2002

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Paragraph 10, (1) Die Anstalten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, sind Arbeitgeber ihres Personals; auf Dienstverträge ist das privatrechtlich jeweils erforderliche Gesetz, insbesondere das Angestelltengesetz, anzuwenden.

  1. Absatz 2,Beamte, die am Tag vor Erlangung der Rechtspersönlichkeit einer Einrichtung gemäß Paragraph eins, deren Personalstand angehören, werden mit Inkrafttreten der Museumsordnung in das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten - Zentralleitung versetzt und gleichzeitig jener Anstalt, deren Aufgaben sie überwiegend besorgen, zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden. Der für die Personalangelegenheiten dieser Beamten zuständige Geschäftsführer ist in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten gebunden.
  2. Absatz 3,Bundesbeamte gemäß Absatz 2, haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Anstalt zu den zu diesem Zeitpunkt für neueintretende Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.
  3. Absatz 4,Für die Bundesbeamten gemäß Absatz 2, hat die Anstalt dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Bundesbeamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrags der Bundesbeamten gemäß Paragraph 22, des GG 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrags im gleichen Verhältnis. Sind ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Museumsordnung von Versicherungsträgern Überweisungsbeiträge geleistet worden, sind diese in voller Höhe unverzüglich an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen der Anstalt an den Bund sind jeweils am 10. des betreffenden Monats fällig.
  4. Absatz 5,Vertragsbedienstete des Bundes, die am Tag vor der Erlangung der Rechtspersönlichkeit einer Einrichtung gemäß Paragraph eins, angehören, werden ab dem Zeitpunkt der Erlangung der Rechtspersönlichkeit Arbeitnehmer jener Anstalt, deren Aufgaben sie überwiegend besorgen. Die Anstalt setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den Vertragsbediensteten fort. Den Vertragsbediensteten bleiben die am Tag vor Erlangung der Rechtspersönlichkeit zustehenden Rechte, insbesondere hinsichtlich Vorrückungen, Beförderungen und Einbeziehung in die allgemeinen Bezugserhöhungen, gewahrt.
  5. Absatz 6,Die Bediensteten gemäß Absatz 3 und 5 sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet, und die Bestimmungen des Paragraph 80, des BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, und der Paragraphen 24 a bis 24 c des GG 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des Paragraph 80, des BDG 1979 nimmt der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten wahr.
  6. Absatz 7,Wechseln die Arbeitnehmer gemäß Absatz 5, von diesem Dienstverhältnis zur Anstalt unmittelbar in ein Dienstverhältnis zum Bund, so sind sie so zu behandeln, als ob dieses Dienstverhältnis zur Anstalt ein solches zum Bund gewesen wäre.
  7. Absatz 8,Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der in den Absatz 3 und 5 genannten Bediensteten hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (Paragraph 1356, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Zeitpunkt der Erlangung der Rechtspersönlichkeit der Anstalt bzw. dem Tag der Wirksamkeit des Austrittes aus dem Bundesdienst aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und allgemeinen Gehaltserhöhungen.
  8. Absatz 9,In aufrechte Dienstverhältnisse gemäß Paragraph 31 a, FOG tritt die Anstalt mit Inkrafttreten der Museumsordnung als Arbeitgeber ein.
  9. Absatz 10,Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten, die gemäß Absatz 3 und 5 Arbeitnehmer der Anstalt werden, gehen mit dem Zeitpunkt der Begründung bzw. des Überganges dieses Arbeitsverhältnisses auf die Anstalt über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.
  10. Absatz 11,Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Bediensteten, die gemäß Absatz 3 und 5 Arbeitnehmer der Anstalt werden, werden von der Anstalt übernommen.

Schlagworte

Dienstwohnung, BGBl. Nr. 333/1979, BGBl. Nr. 54/1956

Gesetzesnummer

10010086

Dokumentnummer

NOR12127518

Alte Dokumentnummer

N7199812593U