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§ 10a

Fassungen
01.01.2001 bis 31.12.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10a01.01.200131.12.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesmuseen-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2002

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Paragraph 10 a, (1) Beamte, die am 31. Dezember 2000 dem Personalstand des Museums für Völkerkunde, des Österreichischen Theatermuseums oder der Österreichischen Phonothek angehören, werden mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur - Zentralleitung versetzt. Gleichzeitig werden die Beamten des Museums für Völkerkunde und des Österreichischen Theatermuseums dem Kunsthistorischen Museum, die Beamten der Österreichischen Phonothek dem Technischen Museum Wien zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden. Die für die Personalangelegenheiten dieser Beamten zuständigen Geschäftsführer sind in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur gebunden.

  1. Absatz 2,Vertragsbedienstete des Bundes, die am 31. Dezember 2000 dem Museum für Völkerkunde oder dem Österreichischen Theatermuseum angehören, werden mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Arbeitnehmer des Kunsthistorischen Museums, die der Österreichischen Phonothek angehören, Arbeitnehmer des Technischen Museums Wien. Die Anstalten setzen die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den Vertragsbediensteten fort. Den Vertragsbediensteten bleiben die am 31. Dezember 2000 zustehenden Rechte, insbesondere hinsichtlich Vorrückungen, Beförderungen und Einbeziehung in die allgemeinen Bezugserhöhungen, gewahrt.
  2. Absatz 3,Auf die Dienstverhältnisse gemäß Absatz eins und 2 sind die Bestimmungen des Paragraph 10, anzuwenden.
  3. Absatz 4,In Dienstverhältnisse gemäß Paragraph 31 a, FOG des Museums für Völkerkunde und des Österreichischen Theatermuseums tritt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das Kunsthistorische Museum, in die der Österreichischen Phonothek das Technische Museum Wien als Arbeitgeber ein.

Gesetzesnummer

10010086

Dokumentnummer

NOR40013611