Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesmuseen-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 115/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
§ 7. (1) Die Kuratorien gemäß § 6 setzen sich wie folgt zusammen:Paragraph 7, (1) Die Kuratorien gemäß Paragraph 6, setzen sich wie folgt zusammen:
aus zwei vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten bestellten Mitgliedern,
aus einem vom Bundesminister für Finanzen entsandten Mitglied,
aus einem vom Bundeskanzler entsandten Mitglied,
aus einem vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten entsandten Mitglied,
aus einem vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten bestellten, auf dem Forschungsgebiet der betreffenden Anstalt tätigen Wissenschafter, der nicht Bediensteter dieser Anstalt sein darf,
aus einem vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten bestellten Mitglied aus dem Kreis der Förderer der betreffenden Anstalt,
aus einem vom zuständigen Betriebsrat entsandten Mitglied,
aus einem von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst entsandten Mitglied.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten bestellt aus dem Kreis der Mitglieder des Kuratoriums einen Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter.
(3)Absatz 3,Die Geschäftsordnung des Kuratoriums hat vorzusehen, daß bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden entscheidet. Weiters ist vorzusehen, daß das Arbeits- und Budgetprogramm und der Budget- und Finanzplan der Anstalt auch der Zustimmung der Vertreter des Bundesministers für Finanzen und des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten bedürfen.
(4)Absatz 4,Die Kosten für das Kuratorium (laufende Bürogeschäfte sowie Aufwandsersätze) sind von der Anstalt zu veranschlagen und zu tragen.
Schlagworte
Arbeitsprogramm, Budgetplan
Dokumentnummer
NOR12127515
Alte Dokumentnummer
N7199812590U