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§ 16 KUOG

Fassungen
01.10.1998 bis 31.12.2003 — BGBl. I Nr. 130/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1601.10.199831.12.2003 BGBl. I Nr. 130/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Organisation der Universitäten der Künste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.10.1998BGBl. I Nr. 130/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Abkürzung

KUOG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Ein Kollegialorgan ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder oder Ersatzmitglieder persönlich anwesend ist. Stimmen mehr als die Hälfte der in der Sitzung anwesenden Mitglieder, Ersatzmitglieder und der durch Stimmübertragung ausgewiesenen Mitglieder für den Antrag, so gilt er, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, als beschlossen.
  2. Absatz 2,In der Satzung ist festzulegen, in welchen Fällen der Verhinderung eines Mitgliedes eines Kollegialorgans die Stimme einem anderen Mitglied des Kollegialorgans aus derselben Personengruppe übertragen werden kann oder ein Ersatzmitglied an dessen Stelle tritt.
  3. Absatz 3,Jedes Kollegialorgan kann zu seinen Beratungen Auskunftspersonen und Fachleute beiziehen.
  4. Absatz 4,Jedes Kollegialorgan kann zu seiner Beratung Kommissionen einsetzen. Die Zusammensetzung der Kommission hat der Zusammensetzung des einsetzenden Kollegialorgans zu entsprechen. Kommissionen können mit einstimmigem Beschluß auch mit Entscheidungsvollmacht in den ihnen übertragenen Angelegenheiten ausgestattet werden. Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, ist die oder der Vorsitzende einer Kommission aus dem Kreis der ihr angehörenden Universitätslehrerinnen oder Universitätslehrer, die in einem aktiven Bundesdienstverhältnis stehen, zu wählen.
  5. Absatz 5,Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das jedenfalls alle Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse zu enthalten hat.
  6. Absatz 6,Das Universitätskollegium hat im Rahmen der Satzung eine Geschäftsordnung für sämtliche Kollegialorgane zu erlassen, in der insbesondere die Konstituierung, die Einberufung der Sitzung, die Erstellung der Tagesordnung, die Leitung der Sitzung, die Abstimmung und die Protokollierung zu regeln sind.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

10010089

Dokumentnummer

NOR12127547

Alte Dokumentnummer

N7199812730U