Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Organisation der Universitäten der Künste
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 130/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Die Universitätsprofessorinnen und die Universitätsprofessoren stehen als Beamtinnen und Beamte in einem öffentlich-rechtlichen oder als Vertragsbedienstete in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, das durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt wird.
(2)Absatz 2,Mit der Ernennung oder Bestellung erwerben die Universitätsprofessorinnen und die Universitätsprofessoren die Lehrbefugnis (venia docendi) für das Fach, mit dem die Planstelle, auf die sie ernannt oder bestellt wurden, benannt ist. Sie haben das Recht, die künstlerische Lehre (als „Meisterklasse“, „Meisterschule“ oder „Klasse künstlerischer Ausbildung“) oder die wissenschaftliche Lehre an der Universität mittels der Einrichtungen der Universität im Rahmen ihrer Lehrbefugnis (venia docendi) frei auszuüben. Bei einem befristeten Dienstverhältnis erlischt die Lehrbefugnis mit Zeitablauf.
(3)Absatz 3,Darüber hinaus haben sie das Recht, auf dem Gebiet ihrer Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen auch an anderen Universitäten und Universitäten der Künste, zu deren Wirkungsbereich das Fachgebiet ihrer Lehrbefugnis gehört, anzukündigen und nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten abzuhalten.
(4)Absatz 4,Eine allenfalls früher erworbene andere oder weiter gefaßte Lehrbefugnis wird nicht berührt, sie kann jedoch an der Universität der Künste, an die die Universitätsprofessorin oder der Universitätsprofessor berufen wurde, nur insoweit ausgeübt werden, als die räumlichen und sonstigen sachlichen Voraussetzungen gegeben sind. Die Entscheidung hierüber hat die fachlich zuständige Institutsvorständin oder der fachlich zuständige Institutsvorstand zu treffen.
(5)Absatz 5,Die Universitätsprofessorinnen und die Universitätsprofessoren haben weiters das Recht, Einrichtungen der betreffenden Universität für die Entwicklung und Erschließung der Künste oder für wissenschaftliche Arbeiten zu benützen.
(6)Absatz 6,Die Aufgaben der Universitätsprofessorinnen und der Universitätsprofessoren umfassen:
Entwicklung und Erschließung der Künste und/oder Forschungstätigkeit;
Durchführung von Lehrveranstaltungen, insbesondere der Pflichtlehrveranstaltungen in Vertretung ihres Faches nach Maßgabe des Bedarfs unter Berücksichtigung der Studienvorschriften;
Betreuung von Studierenden;
Heranbildung und Förderung des künstlerischen bzw. wissenschaftlichen Nachwuchses;
Mitwirkung an Organisations-, Verwaltungs- und Managementaufgaben;
Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen.
(7)Absatz 7,Innerhalb der Planstellen für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren ist eine besoldungsrechtliche Differenzierung nach Maßgabe der Funktionsbeschreibung und der zu erfüllenden Aufgaben vorzusehen.
Schlagworte
Organisationsaufgabe, Verwaltungsaufgabe
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Dokumentnummer
NOR12127553
Alte Dokumentnummer
N7199812736U