Rechtstracker.at

§ 23 KUOG

Fassungen
01.10.1998 bis 31.12.2003 — BGBl. I Nr. 130/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2301.10.199831.12.2003 BGBl. I Nr. 130/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Organisation der Universitäten der Künste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.10.1998BGBl. I Nr. 130/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Abkürzung

KUOG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Planstellenwidmung für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Steht der Universität eine freie Planstelle einer Universitätsprofessorin oder eines Universitätsprofessors zur Verfügung, so hat das Universitätskollegium nach Anhörung der Rektorin oder des Rektors zu entscheiden,
    1. Ziffer eins
      ob, wann und mit welcher fachlichen Widmung die Stelle zu besetzen ist,
    2. Ziffer 2
      ob die Besetzung der Stelle in der Form eines öffentlich rechtlichen oder eines zeitlich befristeten oder unbefristeten privatrechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund zu erfolgen hat und
    3. Ziffer 3
      in welcher besoldungsrechtlichen Kategorie die Stelle im Hinblick auf die Funktionsbeschreibung und die zu erfüllenden Aufgaben zu besetzen ist.
  2. Absatz 2,Die Entscheidungen des Universitätskollegiums gemäß Absatz eins, sind der Bundesministerin oder dem Bundesminister schriftlich mitzuteilen und werden rechtswirksam, wenn sie von ihr oder ihm nicht binnen drei Monaten untersagt werden. Der Mitteilung sind die Begründungen und die Stellungnahmen aus dem Anhörungsverfahren anzuschließen. Die Entscheidung des Universitätskollegiums ist von der Bundesministerin oder vom Bundesminister zu untersagen, wenn einer der im Paragraph 9, Absatz 3, genannten Gründe vorliegt.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

10010089

Dokumentnummer

NOR12127554

Alte Dokumentnummer

N7199812737U