Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Organisation der Universitäten der Künste
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 130/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Gastvortragende und Gastvortragender
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Gastvortragende sind Personen, die zur Abhaltung einzelner Vorträge oder von Vortragsreihen eingeladen werden.
(2)Absatz 2,Die Gastvortragenden haben das Recht, die Einrichtungen der Universität für künstlerische und wissenschaftliche Arbeiten in dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß zu benützen.
(3)Absatz 3,Die Einladung von Gastvortragenden erfolgt durch die fachlich zuständige Institutsvorständin oder den fachlich zuständigen Institutsvorstand nach Anhörung der zuständigen Institutskonferenz oder durch die Rektorin oder den Rektor nach Anhörung des Universitätskollegiums. Durch die Einladung als Gastvortragende oder Gastvortragender wird kein Dienstverhältnis begründet.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Dokumentnummer
NOR12127563
Alte Dokumentnummer
N7199812746U