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§ 33 KUOG

Fassungen
01.03.2001 bis 31.12.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3301.03.200131.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 3301.10.199828.02.2001 BGBl. I Nr. 130/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Organisation der Universitäten der Künste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.03.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Abkürzung

KUOG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb stehen in einem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, für welches die Vollendung eines Universitätsstudiums oder der Besitz einer gleichwertigen künstlerischen Qualifikation vorgeschrieben ist und das durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt wird.
  2. Absatz 2,Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb haben das Recht, die Einrichtungen der Universität für künstlerische oder wissenschaftliche Arbeiten in dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß zu benützen.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb umfassen:
    1. Ziffer eins
      Unterstützung im Kunst- oder Forschungsbetrieb;
    2. Ziffer 2
      künstlerische oder wissenschaftliche Unterstützung im Lehrbetrieb;
    3. Ziffer 3
      Mitwirkung bei der Betreuung von Studierenden;
    4. Ziffer 4
      Mitwirkung an Organisations-, Verwaltungs- und Managementaufgaben.
  4. Absatz 4,Die Aufnahme von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb an Instituten in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund erfolgt durch die Rektorin oder den Rektor auf Vorschlag der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes und nach Anhörung der Institutskonferenz. Die Aufnahme an anderen Universitätseinrichtungen erfolgt durch die Rektorin oder den Rektor auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der jeweiligen Universitätseinrichtung.
  5. Absatz 5,Die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis erfolgt nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Bestimmungen auf Antrag der Rektorin oder des Rektors, dem ein Vorschlag der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes nach Anhörung der Institutskonferenz bzw. ein Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der betreffenden Universitätseinrichtung zugrundeliegt.

Schlagworte

Kunstbetrieb, Organisationsaufgabe, Verwaltungsaufgabe

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

10010089

Dokumentnummer

NOR40016544