Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Organisation der Universitäten der Künste
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 130/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb stehen in einem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, für welches die Vollendung eines Universitätsstudiums oder der Besitz einer gleichwertigen künstlerischen Qualifikation vorgeschrieben ist und das durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt wird.
(2)Absatz 2,Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb haben das Recht, die Einrichtungen der Universität für künstlerische oder wissenschaftliche Arbeiten in dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß zu benützen.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb umfassen:
Unterstützung im Kunst- oder Forschungsbetrieb;
künstlerische oder wissenschaftliche Unterstützung im Lehrbetrieb;
Mitwirkung bei der Betreuung von Studierenden;
Mitwirkung an Organisations-, Verwaltungs- und Managementaufgaben.
(4)Absatz 4,Die Aufnahme von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb an Instituten in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund erfolgt durch die Rektorin oder den Rektor auf Vorschlag der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes und nach Anhörung der Institutskonferenz. Die Aufnahme an anderen Universitätseinrichtungen erfolgt durch die Rektorin oder den Rektor auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der jeweiligen Universitätseinrichtung.
(5)Absatz 5,Die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis erfolgt nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Bestimmungen auf Antrag der Rektorin oder des Rektors, dem ein Vorschlag der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes nach Anhörung der Institutskonferenz bzw. ein Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der betreffenden Universitätseinrichtung zugrundeliegt.
Schlagworte
Kunstbetrieb, Organisationsaufgabe, Verwaltungsaufgabe
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Dokumentnummer
NOR40016544