Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Organisation der Universitäten der Künste
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 130/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
V. Abschnittrömisch fünf. Abschnitt
Sonderbestimmungen für die Gemäldegalerie der Akademie der bildenden Künste Wien
§ 46.Paragraph 46,
(1)Absatz eins,Die Gemäldegalerie ist eine durch eine Stiftung geschaffene Einrichtung der Akademie der bildenden Künste Wien. Der Gemäldegalerie ist eine Glyptothek eingegliedert.
(2)Absatz 2,Ihre Aufgaben umfassen insbesondere:
planmäßigen Aufbau der bereits bestehenden Sammlung sowie Anlage neuer Sammlungen;
Prüfung der Sammlung nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft auf ihren Erhaltungszustand und Setzung geeigneter Maßnahmen zur Restaurierung und Sicherung;
Darbietung ausgewählter Objekte der Sammlungen für die Öffentlichkeit durch ständige Schausammlungen oder zusätzlicher Ausstellungen;
Bestimmung, Inventarisierung und Katalogisierung der Bestände;
Herausgabe wissenschaftlicher Publikationen;
Unterstützung der Universitätsangehörigen im Lehrbetrieb.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Dokumentnummer
NOR12127577
Alte Dokumentnummer
N7199812760U