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§ 47 KUOG

Fassungen
01.10.1998 bis 31.12.2003 — BGBl. I Nr. 130/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4701.10.199831.12.2003 BGBl. I Nr. 130/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Organisation der Universitäten der Künste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

01.10.1998BGBl. I Nr. 130/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Abkürzung

KUOG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Paragraph 47,

  1. Absatz eins,Der Gemäldegalerie kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt ist,
    1. Ziffer eins
      durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte, gemischte Schenkungen oder Sponsorverträge Vermögen und Rechte zu erwerben;
    2. Ziffer 2
      Förderungen des Bundes, soweit sie im Zusammenhang mit der Beteiligung an internationalen Kultur- und Forschungsprogrammen stehen, sowie Förderungen anderer Rechtsträger entgegenzunehmen;
    3. Ziffer 3
      Verträge über die Durchführung künstlerischer und wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag Dritter gemäß Paragraph 4, dieses Bundesgesetzes abzuschließen;
    4. Ziffer 4
      Ausstellungen und sonstige fachlich in Betracht kommende Veranstaltungen durchzuführen;
    5. Ziffer 5
      Druckwerke, Ton-, Bild- und Datenträger, Designgegenstände und Repliken herzustellen, zu verlegen und zu vertreiben;
    6. Ziffer 6
      sich an anderen juristischen Personen zu beteiligen, solche zu gründen und Kooperationen abzuschließen, soweit dies im Zusammenhang mit den Aufgaben der Universität steht oder die Erfüllung ihrer Aufgaben begünstigt;
    7. Ziffer 7
      von Vermögen und Rechten, die aus Rechtsgeschäften gemäß Ziffer eins bis 6 erworben werden, zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen.
  2. Absatz 2,Im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit wird die Gemäldegalerie durch die Direktorin oder den Direktor vertreten.
  3. Absatz 3,Soweit die Gemäldegalerie im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit tätig wird, hat sie die Grundsätze eines ordentlichen Kaufmannes zu beachten. Sie hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister in der von dieser oder diesem festgesetzten Form jährlich einen Rechnungsabschluß vorzulegen.
  4. Absatz 4,Die Gemäldegalerie unterliegt hinsichtlich ihrer Teilrechtsfähigkeit der Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers sowie der Kontrolle durch den Rechnungshof.

Schlagworte

Kulturprogramm, Tonträger, Bildträger

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

10010089

Dokumentnummer

NOR12127578

Alte Dokumentnummer

N7199812761U