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§ 48 KUOG

Fassungen
01.10.1998 bis 31.12.2003 — BGBl. I Nr. 130/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4801.10.199831.12.2003 BGBl. I Nr. 130/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Organisation der Universitäten der Künste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

01.10.1998BGBl. I Nr. 130/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Abkürzung

KUOG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Direktorin oder Direktor der Gemäldegalerie

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Die Gemäldegalerie ist von einer Beamtin oder einem Beamten oder Vertragsbediensteten des Bundes mit einschlägiger Ausbildung zu leiten. Die Leiterin oder der Leiter führt die Verwendungsbezeichnung „Direktorin“ oder „Direktor“.
  2. Absatz 2,Die Rektorin oder der Rektor hat eine Bestellungskommission einzusetzen. Der Bestellungskommission gehören an:
    1. Ziffer eins
      eine Vertreterin oder ein Vertreter der Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren;
    2. Ziffer 2
      eine Vertreterin oder ein Vertreter des akademischen Mittelbaus;
    3. Ziffer 3
      eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierenden.
    Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Bestellungskommission ist aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Ziffer eins, oder 2 zu wählen. Die Rektorin oder der Rektor hat zwei Fachleute aus dem Bereich von Gemäldegalerien zu entsenden. Die übrigen Vertreterinnen oder Vertreter der in Ziffer eins bis 3 genannten Personengruppen sind nach den Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 4, zu entsenden.
  3. Absatz 3,Die Rektorin oder der Rektor hat die Funktion der Leiterin oder des Leiters der Gemäldegalerie nach Anhörung der Bestellungskommission öffentlich auszuschreiben.
  4. Absatz 4,Die Bestellungskommission hat einen begründeten Vorschlag mit den drei am besten für die Leitung der Gemäldegalerie geeigneten Kandidatinnen oder Kandidaten zu beschließen und diesen Vorschlag an das Universitätskollegium weiterzuleiten.
  5. Absatz 5,Die Leiterin oder der Leiter der Gemäldegalerie ist vom Universitätskollegium aus dem Vorschlag der Bestellungskommission zu wählen.
  6. Absatz 6,Das Universitätskollegium hat auf Vorschlag der Direktorin oder des Direktors im Rahmen der Satzung eine Benutzungsordnung zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

10010089

Dokumentnummer

NOR12127579

Alte Dokumentnummer

N7199812762U