Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Organisation der Universitäten der Künste
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 130/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 65Paragraph 65
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Kupferstichkabinett
§ 65.Paragraph 65,
(1)Absatz eins,Das Kupferstichkabinett der Akademie der bildenden Künste Wien ist eine der Universitätsbibliothek angegliederte graphische Sammlung zur Unterstützung der Universitätsangehörigen im Lehrbetrieb und bei der Erschließung der Künste.
(2)Absatz 2,Das Kupferstichkabinett wird von der Bibliotheksdirektorin oder vom Bibliotheksdirektor geleitet.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben des Kupferstichkabinetts umfassen insbesondere
den planmäßigen Aufbau der bereits bestehenden Sammlung, Anlage neuer Sammlungen;
die Prüfung der Sammlung nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft auf ihren Erhaltungszustand und die Setzung geeigneter Maßnahmen zur Restaurierung und Sicherung;
Darbietung ausgewählter Objekte der Sammlungen für die Öffentlichkeit;
Bestimmung, Inventarisierung und Katalogisierung der Bestände;
Unterstützung der Universitätsangehörigen im Lehrbetrieb und bei der Erschließung der Künste.
(4)Absatz 4,Das Universitätskollegium hat auf Vorschlag der Bibliotheksdirektorin oder des Bibliotheksdirektors im Rahmen der Satzung eine Benutzungsordnung für das Kupferstichkabinett zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Dokumentnummer
NOR12127596
Alte Dokumentnummer
N7199812779U