Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Organisation der Universitäten der Künste
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 130/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 66Paragraph 66
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Sammlung
§ 66.Paragraph 66,
(1)Absatz eins,Die Sammlung der Universität für angewandte Kunst Wien ist eine Sammlung zur Unterstützung der Universitätsangehörigen im Lehrbetrieb und der Erschließung der Künste.
(2)Absatz 2,Die Sammlung wird von einer Beamtin oder einem Beamten oder einer oder einem Vertragsbediensteten des Bundes mit einschlägiger Ausbildung geleitet.
(3)Absatz 3,Das Universitätskollegium hat auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters im Rahmen der Satzung eine Benutzungsordnung für die Sammlung zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Dokumentnummer
NOR12127597
Alte Dokumentnummer
N7199812780U