Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Organisation der Universitäten der Künste
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 130/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 68Paragraph 68
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Interuniversitäre Institute
§ 68.Paragraph 68,
(1)Absatz eins,Die Organe der interuniversitären Institute sind die Institutskonferenz und die Institutsvorständin oder der Institutsvorstand.
(2)Absatz 2,Der Institutskonferenz gehören an:
die dem Institut zugeordneten Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren; solange dem Institut nur eine Universitätsprofessorin oder ein Universitätsprofessor zugeordnet ist, führt diese oder dieser zwei Stimmen;
Vertreterinnen oder Vertreter des akademischen Mittelbaus in gleicher Anzahl wie die Zahl der Universitätsprofessorinnen oder der Universitätsprofessoren gemäß Z 1, mindestens jedoch zwei Vertreterinnen oder Vertreter;Vertreterinnen oder Vertreter des akademischen Mittelbaus in gleicher Anzahl wie die Zahl der Universitätsprofessorinnen oder der Universitätsprofessoren gemäß Ziffer eins,, mindestens jedoch zwei Vertreterinnen oder Vertreter;
Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden in gleicher Anzahl wie die Zahl der Universitätsprofessorinnen oder der Universitätsprofessoren gemäß Z 1, mindestens jedoch zwei Vertreterinnen oder Vertreter;Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden in gleicher Anzahl wie die Zahl der Universitätsprofessorinnen oder der Universitätsprofessoren gemäß Ziffer eins,, mindestens jedoch zwei Vertreterinnen oder Vertreter;
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Allgemeinen Universitätsbediensteten.
(3)Absatz 3,Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 44 und 45 dieses Bundesgesetzes sinngemäß.Im übrigen gelten die Bestimmungen der Paragraphen 44 und 45 dieses Bundesgesetzes sinngemäß.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Universitätslehrgänge sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass zur Beschlussfassung über die Einrichtung von Universitätslehrgängen die interuniversitäre Kommission oder der Senat oder das Universitätskollegium (§ 67 Abs. 4) zuständig ist.Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Universitätslehrgänge sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass zur Beschlussfassung über die Einrichtung von Universitätslehrgängen die interuniversitäre Kommission oder der Senat oder das Universitätskollegium (Paragraph 67, Absatz 4,) zuständig ist.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Dokumentnummer
NOR40016552