Rechtstracker.at

§ 68 KUOG

Fassungen
01.03.2001 bis 31.12.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6801.03.200131.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 6801.10.199828.02.2001 BGBl. I Nr. 130/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Organisation der Universitäten der Künste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68

Inkrafttretensdatum

01.03.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Abkürzung

KUOG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Interuniversitäre Institute

Paragraph 68,

  1. Absatz eins,Die Organe der interuniversitären Institute sind die Institutskonferenz und die Institutsvorständin oder der Institutsvorstand.
  2. Absatz 2,Der Institutskonferenz gehören an:
    1. Ziffer eins
      die dem Institut zugeordneten Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren; solange dem Institut nur eine Universitätsprofessorin oder ein Universitätsprofessor zugeordnet ist, führt diese oder dieser zwei Stimmen;
    2. Ziffer 2
      Vertreterinnen oder Vertreter des akademischen Mittelbaus in gleicher Anzahl wie die Zahl der Universitätsprofessorinnen oder der Universitätsprofessoren gemäß Ziffer eins,, mindestens jedoch zwei Vertreterinnen oder Vertreter;
    3. Ziffer 3
      Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden in gleicher Anzahl wie die Zahl der Universitätsprofessorinnen oder der Universitätsprofessoren gemäß Ziffer eins,, mindestens jedoch zwei Vertreterinnen oder Vertreter;
    4. Ziffer 4
      eine Vertreterin oder ein Vertreter der Allgemeinen Universitätsbediensteten.
  3. Absatz 3,Im übrigen gelten die Bestimmungen der Paragraphen 44 und 45 dieses Bundesgesetzes sinngemäß.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Universitätslehrgänge sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass zur Beschlussfassung über die Einrichtung von Universitätslehrgängen die interuniversitäre Kommission oder der Senat oder das Universitätskollegium (Paragraph 67, Absatz 4,) zuständig ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

10010089

Dokumentnummer

NOR40016552