Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
BekenntnisgemeinschaftenG
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 19/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse
Text
Versagung des Erwerbs der Rechtspersönlichkeit
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat den Erwerb der Rechtspersönlichkeit zu versagen, wenn
dies im Hinblick auf die Lehre oder deren Anwendung zum Schutz der in einer demokratischen Gesellschaft gegebenen Interessen der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist; dies ist insbesondere bei Aufforderung zu einem mit Strafe bedrohtem gesetzwidrigen Verhalten, bei einer Behinderung der psychischen Entwicklung von Heranwachsenden, bei Verletzung der psychischen Integrität und bei Anwendung psychotherapeutischer Methoden, insbesondere zum Zwecke der Glaubensvermittlung, gegeben,
die Statuten dem § 4 nicht entsprechen.die Statuten dem Paragraph 4, nicht entsprechen.
(2)Absatz 2,Die Versagung der Rechtspersönlichkeit ist im Internet auf einer vom Bundesministerium für den Bereich „Kultusamt“ einzurichtenden Homepage öffentlich zugänglich zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021
Dokumentnummer
NOR40129895