Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundessporteinrichtungenorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 149/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Unternehmensgegenstand, Tochtergesellschaften
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,In der Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG ist als Unternehmensgegenstand insbesondere der Betrieb von Bundessporteinrichtungen vorzusehen. Zum Betrieb zählen insbesondere:In der Erklärung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, GmbHG ist als Unternehmensgegenstand insbesondere der Betrieb von Bundessporteinrichtungen vorzusehen. Zum Betrieb zählen insbesondere:
die Vermietung von Sportanlagen,
die Vermietung von Unterkünften,
die Bereitstellung von Verpflegung und
die sportliche Betreuung der Gäste.
(2)Absatz 2,In der Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG ist weiters vorzusehen, daß der Betrieb nach Abs. 1 dem Ziel der Förderung des Spitzen- und Leistungssportes sowie der Förderung der Sportaus- und -weiterbildung, insbesondere der Schulen, Bildungsanstalten und Universitäten, und der Förderung des Breitensports zu dienen hat.In der Erklärung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, GmbHG ist weiters vorzusehen, daß der Betrieb nach Absatz eins, dem Ziel der Förderung des Spitzen- und Leistungssportes sowie der Förderung der Sportaus- und -weiterbildung, insbesondere der Schulen, Bildungsanstalten und Universitäten, und der Förderung des Breitensports zu dienen hat.
(3)Absatz 3,In allfälligen künftigen Gesellschaftsverträgen ist der Unternehmensgegenstand gemäß Abs. 1 vorzusehen.In allfälligen künftigen Gesellschaftsverträgen ist der Unternehmensgegenstand gemäß Absatz eins, vorzusehen.
(4)Absatz 4,Die Gesellschaft ist, wenn dadurch die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und die Ziele gemäß Abs. 2 nicht gefährdet sind, berechtigt,Die Gesellschaft ist, wenn dadurch die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Absatz eins und die Ziele gemäß Absatz 2, nicht gefährdet sind, berechtigt,
für Bundessporteinrichtungen oder zur Wahrnehmung von Aufgaben gemäß Abs. 1 Tochtergesellschaften zu gründen;für Bundessporteinrichtungen oder zur Wahrnehmung von Aufgaben gemäß Absatz eins, Tochtergesellschaften zu gründen;
die Betriebsführung von Bundessporteinrichtungen einem Sportverband im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017 (BSFG 2017), BGBl. I Nr. 100/2017, zu übertragen;die Betriebsführung von Bundessporteinrichtungen einem Sportverband im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017 (BSFG 2017), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2017,, zu übertragen; Bundessporteinrichtungen oder Teile von ihnen zu veräußern oder zu belasten;
für den Leistungs- und Spitzensport geeignete spezifische Einrichtungen zu errichten und zu erwerben und als Bundessporteinrichtungen zu betreiben, soweit dies zur Verbesserung des strukturellen sportspezifischen österreichweiten Angebots zweckmäßig ist, wobei beim Erwerb § 14 Anwendung findet.für den Leistungs- und Spitzensport geeignete spezifische Einrichtungen zu errichten und zu erwerben und als Bundessporteinrichtungen zu betreiben, soweit dies zur Verbesserung des strukturellen sportspezifischen österreichweiten Angebots zweckmäßig ist, wobei beim Erwerb Paragraph 14, Anwendung findet.
Schlagworte
Spitzensport, Sportausbildung, Sportweiterbildung
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2018
Dokumentnummer
NOR40194523