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§ 9 BSEOG

Fassungen
ab 01.01.2018 — BGBl. I Nr. 100/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute01.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 100/2017
§ 921.08.199831.12.2017 BGBl. I Nr. 149/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundessporteinrichtungenorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2018BGBl. I Nr. 100/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSEOG

Index

78 Sport

Text

3. Abschnitt
Sportpolitische Maßnahmen

Richtlinien für die Benützung der Bundessporteinrichtungen durch förderungswürdige Personen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Gesellschaft hat Richtlinien für die Nutzung der Bundessporteinrichtungen durch Personen und Institutionen, die im Interesse des Spitzen- und Leistungssports, der Sportaus- und -weiterbildung, insbesondere der Schulen, Bildungsanstalten und Universitäten und des Breitensports förderungswürdig sind, zu erlassen. Diese Richtlinien haben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Grundsätze für die Vergabe von Unterkünften (Prioritätenliste) und die konkrete Festlegung des Personenkreises, dem die ermäßigten Entgelte gemäß Ziffer 3, zu verrechnen sind,
    2. Ziffer 2
      den Normaltarif, der für jede Bundessporteinrichtung gesondert festzustellen ist, und der die Basis für die Berechnung der Zuschüsse gemäß Paragraph 10, Absatz eins, bildet,
    3. Ziffer 3
      die Höhe der ermäßigten Entgelte für die Inanspruchnahme der Leistungen der Gesellschaft entsprechend der besonderen Förderungswürdigkeit des Benützers.
  2. Absatz 2,Der Normaltarif gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen kostendeckend zu bestimmen. Der Normaltarif ist entsprechend den geänderten Verhältnissen jeweils mit Beginn eines Kalenderjahres festzulegen.

Schlagworte

Spitzensport, Sportausbildung, Sportweiterbildung

Im RIS seit

26.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2018

Gesetzesnummer

10010107

Dokumentnummer

NOR40194527