Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
ab 01.03.2002 — BGBl. III Nr. 64/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 15 heute01.03.2002 § → § BGBl. III Nr. 64/2002
Art. 1501.12.199828.02.2002 BGBl. III Nr. 164/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 164 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 64 aus 2002,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.03.2002BGBl. III Nr. 64/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 15

Werbung und Teleshopping für bestimmte Erzeugnisse

  1. Absatz eins,Werbung und Teleshopping für Tabakerzeugnisse sind verboten.
  2. Absatz 2,Werbung und Teleshopping für alle Arten von alkoholischen Getränken müssen folgenden Regeln entsprechen:
    1. Litera a
      sie dürfen sich nicht eigens an Minderjährige richten; niemand, der wie ein Minderjähriger aussieht, darf im Werbe- oder im Teleshopping-Spot mit dem Konsum alkoholischer Getränke in Zusammenhang gebracht werden;
    2. Litera b
      sie darf den Konsum von Alkohol nicht mit körperlicher Leistung oder mit dem Autofahren in Verbindung bringen;
    3. Litera c
      sie darf nicht vorgeben, daß Alkohol therapeutische Eigenschaften besitzt oder ein Anregungs- oder Beruhigungsmittel oder ein Mittel zur Lösung persönlicher Probleme ist;
    4. Litera d
      sie darf nicht zum unmäßigen Konsum von Alkohol ermutigen oder Abstinenz oder Mäßigung in einem negativen Licht erscheinen lassen;
    5. Litera e
      sie darf den Alkoholgehalt von Getränken nicht ungebührlich betonen.
  3. Absatz 3,Werbung für Medikamente und medizinische Behandlungen, die in der sendenden Vertragspartei nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind, ist verboten.
  4. Absatz 4,Werbung für alle anderen Medikamente und medizinischen Behandlungen muß klar als solche erkennbar, ehrlich, wahrheitsgemäß und nachprüfbar sein und der Forderung entsprechen, daß sie für den Menschen nicht schädlich sind.
  5. Absatz 5,Teleshopping für Medikamente und medizinische Behandlungen ist verboten.

Schlagworte

Anregungsmittel, Werbespot

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10010110

Dokumentnummer

NOR40030135