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Art. 21

Fassungen
ab 01.03.2002 — BGBl. III Nr. 64/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 21 heute01.03.2002 § → § BGBl. III Nr. 64/2002
Art. 2101.12.199828.02.2002 BGBl. III Nr. 164/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 164 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 64 aus 2002,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

01.03.2002BGBl. III Nr. 64/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 21

Aufgaben des Ständigen Ausschusses

Der Ständige Ausschuß hat die Aufgabe, die Anwendung dieses Übereinkommens zu überwachen. Er kann

  1. Litera a
    gegenüber den Vertragsparteien Empfehlungen in bezug auf die Anwendung des Übereinkommens abgeben;
  2. Litera b
    etwa notwendige Änderungen des Übereinkommens anregen und nach Artikel 23 vorgeschlagene Änderungen prüfen;
  3. Litera c
    auf Ersuchen einer oder mehrerer Vertragsparteien Fragen zur Auslegung des Übereinkommens prüfen;
  4. Litera d
    alle Anstrengungen unternehmen, um eine gütliche Beilegung jeder Schwierigkeit zu gewährleisten, die nach Artikel 25 an ihn verwiesen wird;
  5. Litera e
    gegenüber dem Ministerkomitee Empfehlungen abgeben, damit andere als die in Artikel 29 Absatz 1 bezeichneten Staaten zum Beitritt zu dem Übereinkommen eingeladen werden.
  6. Litera f
    Stellungnahmen zu Rechtsmissbräuchen unter Anwendung des Artikels 24a Absatz 2, Buchstabe c abgeben.
  1. Absatz 2,Zudem umfasst der Aufgabenbereich des Ständigen Ausschusses:
    1. Litera a
      die Ausarbeitung der in Artikel 9a Absatz 3 Buchstabe b erwähnten Richtlinien, um Abweichungen zwischen der Umsetzung der Bestimmungen dieses Übereinkommens in Bezug auf den Zugang der Allgemeinheit zu Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung und der Umsetzung der entsprechenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zu vermeiden;
    2. Litera b
      die Abgabe einer Stellungnahme zu den Maßnahmen, die von den Vertragsparteien ergriffen wurden, die eine Liste nationaler oder internationaler Ereignisse erstellt haben, die sie als von gesellschaftlich erheblicher Bedeutung erachten;
    3. Litera c
      die jährliche Veröffentlichung einer konsolidierten Liste der bezeichneten Ereignisse und entsprechenden rechtlichen Maßnahmen, die von den Vertragsparteien in Übereinstimmung mit Artikel 9a Absatz 2 Buchstabe e übermittelt worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10010110

Dokumentnummer

NOR40030141