Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 164/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 164 aus 1998,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Kapitel VIIIKapitel römisch acht
Behauptete Verletzungen dieses Übereinkommens
Artikel 24
Behauptete Verletzungen dieses Übereinkommens
(1)Absatz eins,Stellt eine Vertragspartei eine Verletzung dieses Übereinkommens fest, so unterrichtet sie die sendende Vertragspartei von der behaupteten Verletzung; die beiden Vertragsparteien bemühen sich, die Schwierigkeit auf der Grundlage der Artikel 19, 25 und 26 auszuräumen.
(2)Absatz 2,Ist die behauptete Verletzung offensichtlich, ernsthaft und schwerwiegend, so daß wichtige Fragen von öffentlichem Interesse berührt und Artikel 7 Absatz 1 oder 2, Artikel 12, Artikel 13 Absatz 1 Satz 1, Artikel 14 oder Artikel 15 Absatz 1 oder 3 betroffen sind, und dauert sie zwei Wochen nach der Unterrichtung noch an, so kann die empfangende Vertragspartei die Weiterverbreitung des beanstandeten Programms vorläufig aussetzen.
(3)Absatz 3,In allen anderen Fällen behaupteter Verletzung mit Ausnahme der in Absatz 4 vorgesehenen kann die empfangende Vertragspartei die Weiterverbreitung des beanstandeten Programms acht Monate nach der Unterrichtung vorläufig aussetzen, wenn die behauptete Verletzung weiterhin andauert.
(4)Absatz 4,Die vorläufige Aussetzung der Weiterverbreitung ist im Fall behaupteter Verletzung des
Artikels 7 Absatz 3 oder des Artikels 8, 9 oder 10 nicht erlaubt.Die vorläufige Aussetzung der Weiterverbreitung ist im Fall behaupteter Verletzung des, Artikels 7 Absatz 3 oder des Artikels 8, 9 oder 10 nicht erlaubt.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2019
Dokumentnummer
NOR12128039
Alte Dokumentnummer
N7199855460L