Rechtstracker.at

Art. 24

Fassungen
ab 01.12.1998 — BGBl. III Nr. 164/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 24 heute01.12.1998 BGBl. III Nr. 164/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 164 aus 1998,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

01.12.1998BGBl. III Nr. 164/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Kapitel römisch acht
Behauptete Verletzungen dieses Übereinkommens

Artikel 24

Behauptete Verletzungen dieses Übereinkommens

  1. Absatz eins,Stellt eine Vertragspartei eine Verletzung dieses Übereinkommens fest, so unterrichtet sie die sendende Vertragspartei von der behaupteten Verletzung; die beiden Vertragsparteien bemühen sich, die Schwierigkeit auf der Grundlage der Artikel 19, 25 und 26 auszuräumen.
  2. Absatz 2,Ist die behauptete Verletzung offensichtlich, ernsthaft und schwerwiegend, so daß wichtige Fragen von öffentlichem Interesse berührt und Artikel 7 Absatz 1 oder 2, Artikel 12, Artikel 13 Absatz 1 Satz 1, Artikel 14 oder Artikel 15 Absatz 1 oder 3 betroffen sind, und dauert sie zwei Wochen nach der Unterrichtung noch an, so kann die empfangende Vertragspartei die Weiterverbreitung des beanstandeten Programms vorläufig aussetzen.
  3. Absatz 3,In allen anderen Fällen behaupteter Verletzung mit Ausnahme der in Absatz 4 vorgesehenen kann die empfangende Vertragspartei die Weiterverbreitung des beanstandeten Programms acht Monate nach der Unterrichtung vorläufig aussetzen, wenn die behauptete Verletzung weiterhin andauert.
  4. Absatz 4,Die vorläufige Aussetzung der Weiterverbreitung ist im Fall behaupteter Verletzung des, Artikels 7 Absatz 3 oder des Artikels 8, 9 oder 10 nicht erlaubt.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10010110

Dokumentnummer

NOR12128039

Alte Dokumentnummer

N7199855460L