Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 164/1998 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 64/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 164 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 64 aus 2002,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 27Artikel 27
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Kapitel XKapitel römisch zehn
Andere internationale Übereinkünfte und das innerstaatliche Recht der Vertragsparteien
Artikel 27
Andere internationale Übereinkünfte oder Absprachen
(1)Absatz eins,In ihren gegenseitigen Beziehungen wenden die Vertragsparteien, die Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft sind, Gemeinschaftsvorschriften an und wenden daher die sich aus diesem Übereinkommen ergebenden Bestimmungen nur insoweit an, als es zu einem bestimmten Regelungsgegenstand keine Gemeinschaftsvorschrift gibt.
(2)Absatz 2,Dieses Übereinkommen hindert die Vertragsparteien nicht, internationale Übereinkünfte zu schließen, die seine Bestimmungen vervollständigen oder weiter entwickeln oder ihren Anwendungsbereich ausdehnen.
(3)Absatz 3,Im Fall zweiseitiger Übereinkünfte ändert dieses Übereinkommen nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die sich aus solchen Übereinkünften ergeben und die den Genuß der Rechte oder die Wahrnehmung der Pflichten nach diesem Übereinkommen durch andere Vertragsparteien nicht beeinträchtigen.
Anmerkung
Art. 33 der Novelle BGBl. III Nr. 64/2002 wurde in der grammatikalisch richtigen Form eingearbeitet.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2019
Dokumentnummer
NOR40030145