Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Museumsordnung des Kunsthistorischen Museums
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 463/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 2/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 463 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
Verwaltung
§ 10. Die Einheit Verwaltung des KHM umfaßt das Finanzmanagement, das Personalmanagement und das Gebäudemanagement. Paragraph 10, Die Einheit Verwaltung des KHM umfaßt das Finanzmanagement, das Personalmanagement und das Gebäudemanagement.
Dem Finanzmanagement (Rechnungswesen) obliegt die Vorbereitung des Finanz- und Begleitcontrollings durch den Bund im Sinne der §§ 2 Abs. 3 und 8 Abs. 4 Bundesmuseen-Gesetz, die Erstellung der Einjahres- und Vierjahrespläne für das Budget, die begleitende Kostenrechnung, die Rechnungsabwicklung, die Buchhaltung und die Erstellung der Bilanzen.Dem Finanzmanagement (Rechnungswesen) obliegt die Vorbereitung des Finanz- und Begleitcontrollings durch den Bund im Sinne der Paragraphen 2, Absatz 3 und 8 Absatz 4, Bundesmuseen-Gesetz, die Erstellung der Einjahres- und Vierjahrespläne für das Budget, die begleitende Kostenrechnung, die Rechnungsabwicklung, die Buchhaltung und die Erstellung der Bilanzen.
Dem Verwaltungsbereich Personalmanagement ist die Regelung des Personaleinsatzes, die Vorbereitung von Stellenbesetzungen bzw. von entsprechenden Ausschreibungen, die Abfassung und der Abschluß von Dienstverträgen, die Kontrolle der Gleitzeit, die Urlaubsführung einschließlich der Urlaubsvertretungen, Reiseanträge und Reisekostenabrechnungen, die Aufsicht über den Fuhrpark, die Kontrolle und der Einsatz von Fremdpersonal übertragen, ebenso der Personaleinsatz des Sicherheitsdienstes.
Dem Verwaltungsbereich Gebäudemanagement sind die Werkstätten, die Haustechnik sowie die einzelnen Gebäudedienste wie Reinigung, Wartung, Instandsetzung, Energieversorgung, die Planung von baulichen Veränderungen und eventuellen Erweiterungen sowie Einrichtungsfragen für sämtliche im Verantwortungsbereich des KHM befindlichen Gebäude sowie der Sicherheitsdienst übertragen. Die Zuständigkeit des Sicherheitsdienstes erstreckt sich auf alle Einrichtungen, die die Sicherheit und den Schutz von Personen und Sachen im KHM zum Gegenstand haben. Der Sicherheitsdienst informiert die Generaldirektion und alle Sammlungsdirektoren in allen Sicherheitsbelangen. Er hat in Zusammenarbeit mit Polizei und Feuerwehr Alarmpläne zu erstellen und für die Durchführung von Alarmübungen mit allen Mitarbeitern des Hauses zu sorgen. Der Sicherheitsdienst setzt im Einvernehmen mit dem Generaldirektor den Standard des Aufsichtsdienstes fest und ist für die Instandhaltung und Verbesserung der sicherheitstechnischen Anlagen sowohl in der Sicherheitszentrale als auch beim Aufsichtspersonal verantwortlich. Aufgaben können an Dritte ausgelagert werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Museumsbetriebes möglich ist und dadurch wesentliche wirtschaftliche Vorteile erzielt werden. Die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates bleiben unberührt. Die im Bundesmuseen-Gesetz vorgesehene Überlassung von Immobilien bzw. Teilen von Immobilien samt Zubehör an das KHM zum entgeltlichen Gebrauch enthält auch die Verpflichtungen des KHM zur Erhaltung des betriebsbereiten Zustandes bzw. die Erhaltung der Immobilien mit Ausnahme des Äußeren und der konstruktiven Teile. Der Verwaltungsbereich Gebäudemanagement sorgt für die laufende Bearbeitung und Ergänzung der Immobilienverzeichnisse und der Verzeichnisse der beweglichen Ausstattung.
Schlagworte
Finanzcontrolling, Einjahresplan
Dokumentnummer
NOR12128060
Alte Dokumentnummer
N7199855999L