Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Museumsordnung des Kunsthistorischen Museums
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 463/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 2/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 463 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
Aufbauorganisation
§ 4. (1) Das KHM wird von einem Generaldirektor geleitet, der entsprechend dem Bundesmuseen-Gesetz als Geschäftsführer die Leitung der wissenschaftlichen Anstalt KHM innehat. Er bestimmt im Einvernehmen mit dem Kuratorium aus dem Kreis der Museumsangehörigen für die Dauer seiner Funktionsperiode einen Stellvertreter, dessen Rechte und Pflichten in der Geschäftsordnung des KHM geregelt sind. Wiederbestellungen als Generaldirektor-Stellvertreter sind möglich.Paragraph 4, (1) Das KHM wird von einem Generaldirektor geleitet, der entsprechend dem Bundesmuseen-Gesetz als Geschäftsführer die Leitung der wissenschaftlichen Anstalt KHM innehat. Er bestimmt im Einvernehmen mit dem Kuratorium aus dem Kreis der Museumsangehörigen für die Dauer seiner Funktionsperiode einen Stellvertreter, dessen Rechte und Pflichten in der Geschäftsordnung des KHM geregelt sind. Wiederbestellungen als Generaldirektor-Stellvertreter sind möglich.
(2)Absatz 2,Anstellungserfordernis für den Generaldirektor und für seinen Stellvertreter ist ein abgeschlossenes Universitätsstudium in einer geisteswissenschaftlichen Fachrichtung, die im KHM vertreten ist.
(3)Absatz 3,Als wirtschaftliches Aufsichtsorgan des Geschäftsführers dient ein vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten bestelltes Kuratorium, dem Voranschläge, der Budgetvollzug und der Rechnungsabschluß nach Maßgabe der entsprechenden Geschäftsordnung vorgelegt werden müssen.
Dokumentnummer
NOR12128054
Alte Dokumentnummer
N7199855993L