Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.01.1999 bis 31.12.2000 — BGBl. II Nr. 463/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.01.199931.12.2000 BGBl. II Nr. 463/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 2/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Museumsordnung des Kunsthistorischen Museums

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 463 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. II Nr. 463/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 2/2001

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Der Sammlungsbereich

Paragraph 7, (1) Ausgehend von einem über Jahrhunderte gewachsenen Entwicklungsprozeß und unter Berücksichtigung der unter Kaiser Franz Joseph römisch eins., dem die Errichtung des Gebäudes des KHM zu verdanken ist erfolgten Neuordnung der „Sammlungen des Allerhöchsten Kaiserhauses” und unter Bezugnahme auf organisatorische und räumliche Erfordernisse und Entwicklungen der Gegenwart, gliedert sich der Sammlungsbestand des KHM in folgende Sammlungen:

  1. Ziffer eins
    Ägyptisch-Orientalische Sammlung
  2. Ziffer 2
    Antikensammlung (Sammlung griechischer und römischer Altertümer)
  3. Ziffer 3
    Münzkabinett
  4. Ziffer 4
    Kunstkammer
  5. Ziffer 5
    Geistliche und Weltliche Schatzkammer
  6. Ziffer 6
    Gemäldegalerie
  7. Ziffer 7
    Hofjagd- und Rüstkammer
  8. Ziffer 8
    Sammlung alter Musikinstrumente
  9. Ziffer 9
    Sammlung historischer Prunk- und Gebrauchswagen (Wagenburg)
  10. Ziffer 10
    Monturdepot
  11. Ziffer 11
    Sammlungen des Schlosses Ambras
  12. Ziffer 12
    Museumsarchiv
  13. Ziffer 13
    Bibliothek
  1. Absatz 2,Die von Wissenschaftern geleiteten Sammlungen ergeben in ihrer Gesamtheit den Sammlungsbestand des KHM. Insofern ist bei sämtlichen wissenschaftlichen Untersuchungen, Publikationen und Leihgaben bei Ausstellungen das KHM immer an erster, die entsprechende Sammlung an zweiter Stelle zu nennen. Die Sammlungsdirektoren werden nach Anhörung des Betriebsrates (Paragraph 11, Bundesmuseen-Gesetz) vom Generaldirektor bestellt.
  2. Absatz 3,Die Aufgabenstellung der einzelnen Sammlungen bezieht sich auf die Erweiterung, Analyse, Aufarbeitung, Beschreibung, kunst- und kulturgeschichtliche Einordnung, Klassifizierung, Entschlüsselung, wissenschaftliche Bewertung und Dokumentation der einzelnen Sammlungsobjekte bzw. zusammenhängender Sammlungsteile.
  3. Absatz 4,Sammlungsgeschichtliche Aspekte und Fragestellungen bzw. die Aufarbeitung der Archivalien der einzelnen Sammlungen sind Forschungsgegenstand des Museumsarchivs, das über sämtliche Sammlungsarchive verfügt.
  4. Absatz 5,Der Sammlungsbestand des KHM ist in den Inventaren der einzelnen wissenschaftlichen Sammlungen verzeichnet. Verantwortlich für die regelmäßige Inventarführung und Herstellung bzw. laufende Ergänzung der Dokumentation zu den einzelnen Objekten ist der jeweilige Sammlungsdirektor. Er veranlaßt auch die Führung eines entsprechenden Standortverzeichnisses. Veränderungen im Standortverzeichnis, vor allem aber Veränderungen im Gesamtinventar, sei es durch Verlust (Diebstahl) oder Beschädigung, sind dem Generaldirektor unverzüglich anzuzeigen.
  5. Absatz 6,Sammlungen können aus organisatorischen, personellen und/oder wirtschaftlichen Gründen nach Befassung der Vollversammlung des wissenschaftlichen Personals sowie des Betriebsrates zusammengelegt und unter die Leitung eines Sammlungsdirektors gestellt werden. Die interimistische Leitung einer Sammlung durch den Generaldirektor ist möglich.
  6. Absatz 7,Darüber hinaus führen die Sammlungen Fremdinventare über die in den Sammlungen aufbewahrten, aber nicht im Eigentum des KHM stehenden Objekte.
  7. Absatz 8,Den einzelnen Sammlungen sind nach Maßgabe ihres Sammlungsbestandes Restaurierwerkstätten zugeordnet. Die Zielvorgaben der Restaurierwerkstätten werden von den jeweiligen Leitern der Restaurierwerkstätten im Einvernehmen mit den Sammlungsdirektoren definiert und dem Generaldirektor zur Genehmigung vorgelegt. Die Restauratoren sind für die permanente Pflege und Betreuung der jeweiligen Sammlungsbestände zuständig und gehen dafür von einem jährlich zu erstellenden Restaurierungsplan aus.
  8. Absatz 9,Zum Sammlungsbereich zählt auch das Naturwissenschaftliche Labor. Seine Aufgabe liegt in der technologischen und naturwissenschaftlichen Untersuchung der Sammlungsbestände. Im Mittelpunkt stehen konservatorische und restauratorische Fragestellungen aber auch die Bearbeitung wissenschaftlicher (kunsthistorischer oder archäologischer) Aufgaben in Zusammenarbeit mit allen Sammlungen und den diesen zugeordneten Restaurierwerkstätten. Der Einsatz des Naturwissenschaftlichen Labors richtet sich nach den Erfordernissen der einzelnen Sammlungen. Ihre Durchführung wird mit den Sammlungsdirektoren koordiniert, wobei etwaige Prioritäten von der Generaldirektion bekanntgegeben werden.

Schlagworte

Hofjagdkammer, Prunkwagen

Gesetzesnummer

10010111

Dokumentnummer

NOR12128057

Alte Dokumentnummer

N7199855996L