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§ 13 HSG 1998

Fassungen
01.02.2005 bis 30.09.2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1301.02.200530.09.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014
§ 1301.02.199931.01.2005 BGBl. I Nr. 22/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.02.2005

Außerkrafttretensdatum

30.09.2014aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014

Abkürzung

HSG 1998

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Universitätsvertretung der Studierenden

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Der Universitätsvertretung der Studierenden gehören an:
    1. Ziffer eins
      bis zu 7 000 Wahlberechtigten neun Mandatarinnen und Mandatare;
    2. Ziffer 2
      bis zu 10 000 Wahlberechtigten elf, bis zu 14 000 Wahlberechtigten 13, bis zu 18 000 Wahlberechtigten 15, bis zu 23 000 Wahlberechtigten 17, bis zu 29 000 Wahlberechtigten 19, bis zu 35 000 Wahlberechtigten 21, bis zu 45 000 Wahlberechtigten 23, bis zu 60 000 Wahlberechtigten 25, über 60 000 Wahlberechtigten 27 Mandatarinnen und Mandatare;
    3. Ziffer 3
      die Referentinnen und Referenten der Universitätsvertretung mit beratender Stimme und Antragsrecht für die Angelegenheiten ihres Referates;
    4. Ziffer 4
      die Vorsitzenden der Organe gemäß Paragraph 12, Absatz 2, mit beratender Stimme und Antragsrecht;
    5. Ziffer 5
      an Universitäten, an deren Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften keine Organe gemäß Paragraph 12, Absatz 2, eingerichtet sind, die Vorsitzenden der Studienvertretungen mit beratender Stimme und Antragsrecht.
  2. Absatz 2,Die Universitätsvertretung hat nach Anhörung der betroffenen Organe mit Zweidrittelmehrheit eine Satzung für alle Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft mit Ausnahme der Wahlkommission zu beschließen, die insbesondere folgende Festlegungen zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      alle eingerichteten Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft,
    2. Ziffer 2
      Einladung zu Sitzungen,
    3. Ziffer 3
      Erstellung der Tagesordnung,
    4. Ziffer 4
      Ablauf von Sitzungen,
    5. Ziffer 5
      Redezeitregelungen,
    6. Ziffer 6
      Abstimmungsgrundsätze,
    7. Ziffer 7
      fakultativ die Einrichtung von Ausschüssen, allenfalls mit Entscheidungsvollmacht,
    8. Ziffer 8
      Organisation der Verwaltung,
    9. Ziffer 9
      Einrichtung von Referaten und
    10. Ziffer 10
      Kontrollrechte von Mandatarinnen und Mandataren,
    11. Ziffer 11
      Regelung betreffend Vorgangsweise bei der Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in die Kollegialorgane gemäß Paragraph 25, Absatz 8, Ziffer eins bis 3 des Universitätsgesetzes 2002.
  3. Absatz 3,In der Satzung ist festzulegen, daß jedenfalls zwei Sitzungen pro Semester stattzufinden haben und die Anberaumung einer außerordentlichen Sitzung jedenfalls zu erfolgen hat, wenn mindestens 20 vH der Mandatarinnen und Mandatare dies verlangen.
  4. Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2005,)

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2014

Gesetzesnummer

10010113

Dokumentnummer

NOR40062489