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§ 20 HSG 1998

Fassungen
01.07.1999 bis 31.01.2001 — BGBl. I Nr. 95/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2001.02.200530.09.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014
§ 2001.02.200131.01.2005 § → § BGBl. I Nr. 18/2001
§ 2001.07.199931.01.2001 § → § BGBl. I Nr. 95/1999
§ 2001.02.199930.06.1999 BGBl. I Nr. 22/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.07.1999BGBl. I Nr. 95/1999

Außerkrafttretensdatum

31.01.2001danach: BGBl. I Nr. 18/2001

Abkürzung

HSG 1998

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Sonderfälle

Paragraph 20, (1) An Universitäten ohne Fakultätsgliederung übernimmt die Universitätsvertretung der Studierenden an der jeweiligen Universität die Aufgaben der Fakultätsvertretung.

  1. Absatz 2,Sind mehrere Universitäten mit der Durchführung einer Studienrichtung betraut, so kann durch übereinstimmende Beschlüsse der betroffenen Universitätsvertretungen eine gemeinsame Studienrichtungsvertretung eingerichtet werden. In den Beschlüssen ist festzustellen, welcher Hochschülerschaft die gemeinsame Studienrichtungsvertretung organisatorisch angehört.
  2. Absatz 3,Im Hinblick auf die geringe Zahl von Studierenden oder die Ähnlichkeit von Studienrichtungen kann die Universitätsvertretung durch Beschluß gemeinsame Studienrichtungsvertretungen einrichten.
  3. Absatz 4,An Universitäten mit Fakultätsgliederung kann die jeweilige Fakultätsvertretung, an Universitäten ohne Fakultätsgliederung die jeweilige Universitätsvertretung beschließen, daß für ein bestimmtes Doktoratsstudium keine Studienrichtungsvertretung einzurichten ist. Im Falle eines solchen Beschlusses übernimmt die Fakultätsvertretung bzw. die Universitätsvertretung die Aufgaben dieser Studienrichtungsvertretung.
  4. Absatz 5,Beschlüsse gemäß Absatz 2 und 3 bedürfen der Zweidrittelmehrheit. Diese Beschlüsse treten außer Kraft, wenn 10 vH der für die gemeinsame Studienrichtungsvertretung aktiv Wahlberechtigten anläßlich der Durchführung von Hochschülerschaftswahlen bei der zuständigen Wahlkommission die Wahl eigenständiger Studienrichtungsvertretungen schriftlich beantragen.

Gesetzesnummer

10010113

Dokumentnummer

NOR12128617

Alte Dokumentnummer

N7199959750L