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§ 20a HSG 1998

Fassungen
01.07.1999 bis 31.01.2001 — BGBl. I Nr. 95/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20a01.10.201431.12.2014 § → § BGBl. I Nr. 45/2014
§ 20a01.10.200730.09.2014 § → § BGBl. I Nr. 47/2007
§ 20a15.01.200530.09.2007 § → § BGBl. I Nr. 1/2005
§ 20a01.02.200114.01.2005 § → § BGBl. I Nr. 18/2001
§ 20a01.07.199931.01.2001 BGBl. I Nr. 95/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20 a

Inkrafttretensdatum

01.07.1999BGBl. I Nr. 95/1999

Außerkrafttretensdatum

31.01.2001danach: BGBl. I Nr. 18/2001

Abkürzung

HSG 1998

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

3. Abschnitt

Vertretung der Studierenden an den Akademien

Paragraph 20 a, (1) An den Akademien sind einzurichten:

  1. Ziffer eins
    für jeden Jahrgang eines Studienganges an einer Akademie ist jährlich eine Jahrgangssprecherin oder ein Jahrgangssprecher zu wählen,
  2. Ziffer 2
    für jede Akademie ist eine Akademievertretung einzurichten.
  1. Absatz 2,Mitglieder einer Akademievertretung sind alle Jahrgangssprecherinnen und Jahrgangssprecher der jeweiligen Akademie. Die Akademievertretung wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden (Vorsitzende oder Vorsitzender der Akademievertretung).
  2. Absatz 3,An Akademien mit weniger als 200 Studierenden kann die Akademievertretung beschließen, daß eine Jahrgangssprecherin oder ein Jahrgangssprecher für alle Studiengänge anstelle von Jahrgangssprecherinnen oder Jahrgangssprechern für die einzelnen Studiengänge zu wählen ist.
  3. Absatz 4,Die Wahl der Jahrgangssprecherin oder des Jahrgangssprechers ist jedes Jahr innerhalb des ersten Monats des Studienjahres von der Direktorin oder dem Direktor der Akademie in geheimer Abstimmung durchzuführen. Das Wahlergebnis ist der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Österreichischen Hochschülerschaft umgehend bekanntzugeben.
  4. Absatz 5,Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Studierenden des jeweiligen Studienganges des jeweiligen Jahrganges.
  5. Absatz 6,Die Funktionsperiode der Jahrgangssprecherinnen und der Jahrgangssprecher sowie der Akademievertretung beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Tag und endet mit Beginn der nächsten Funktionsperiode.
  6. Absatz 7,Der Akademienvertretung obliegt die Vertretung der Interessen der Studierenden an der jeweiligen Akademie gegenüber den Organen der Akademie (insbesondere Direktorin oder Direktor und Lehrkörper).
  7. Absatz 8,Den Jahrgangssprecherinnen und Jahrgangssprechern obliegt die Vertretung der Interessen der Studierenden des jeweiligen Studienganges.

Gesetzesnummer

10010113

Dokumentnummer

NOR12128618

Alte Dokumentnummer

N7199959751L