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§ 35 HSG 1998

Fassungen
01.02.2005 bis 31.12.2007 — BGBl. I Nr. 1/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3501.01.200830.09.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014
§ 3501.02.200531.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 1/2005
§ 3515.01.200531.01.2005 § → § BGBl. I Nr. 1/2005
§ 3501.07.199914.01.2005 § → § BGBl. I Nr. 95/1999
§ 3501.02.199930.06.1999 BGBl. I Nr. 22/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.02.2005BGBl. I Nr. 1/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

HSG 1998

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Wahlberechtigte

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Die ordentlichen Studierenden sind unabhängig von der österreichischen Staatsbürgerschaft für die Wahl von Organen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten aktiv wahlberechtigt.
  2. Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Das passive Wahlrecht für Organe der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten sowie die Funktionsausübung der in die universitären Kollegialorgane sowie deren Kommissionen und Unterkommissionen entsendeten Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter erstreckt sich auf die Staatsangehörigen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2005,)

  3. Absatz 4,Für die Universitätsvertretungen sind die ordentlichen Studierenden an der jeweiligen Universität aktiv und passiv wahlberechtigt, die für das Semester, in dem die Wahl abgehalten wird, die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben (Paragraph 62, Universitätsgesetz 2002).
  4. Absatz 5,Die Studienvertretungen haben nach Maßgabe der Satzung Studierende in die Organe gemäß Paragraph 12, Absatz 2, zu entsenden. Bei der Entsendung ist die Anzahl der Studierenden des jeweiligen Studiums zu berücksichtigen.
  5. Absatz 6,Für die Studienvertretungen sind die ordentlichen Studierenden an der jeweiligen Universität wahlberechtigt, die für die jeweiligen Studien zugelassen sind und für das Semester, in dem die Wahl abgehalten wird, die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben.
  6. Absatz 7,Die Wahlkommission hat auf Antrag ordentliche Studierende, die zu einem individuellen Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomstudium zugelassen sind, zur Wahl der Studienvertretung jenes Studiums zuzulassen, bei welchem der Schwerpunkt des individuellen Studiums liegt.
  7. Absatz 8,Das Wahlrecht und die Wählbarkeit sind nach einem Stichtag, der sieben Wochen vor dem ersten Wahltag liegt, zu beurteilen.

Schlagworte

Bakkalaureatsstudium, Magisterstudium

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2026

Gesetzesnummer

10010113

Dokumentnummer

NOR40062522