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§ 44 HSG 1998

Fassungen
01.02.2001 bis 31.01.2005 — BGBl. I Nr. 18/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4401.01.201430.09.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014
§ 4401.02.200531.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 1/2005
§ 4401.02.200131.01.2005 § → § BGBl. I Nr. 18/2001
§ 4401.02.199931.01.2001 BGBl. I Nr. 22/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

01.02.2001BGBl. I Nr. 18/2001

Außerkrafttretensdatum

31.01.2005danach: BGBl. I Nr. 1/2005

Abkürzung

HSG 1998

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Einsprüche gegen die Wahl der Bundesvertretung

Paragraph 44, (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat über Einsprüche wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren für die Wahl der Bundesvertretung mit Bescheid zu entscheiden.

  1. Absatz 2,Jede wahlwerbende Gruppe für die Bundesvertretung ist berechtigt, Einsprüche binnen zwei Wochen ab der Verlautbarung des Wahlergebnisses bei der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerschaft einzubringen.
  2. Absatz 3,Die Wahlkommission hat zu dem Einspruch Stellung zu nehmen und den Einspruch und die Stellungnahme der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu übermitteln.
  3. Absatz 4,Einem Einspruch ist stattzugeben und die Wahl für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hiedurch die Mandatsverteilung beeinflußt werden konnte. Eine ungültig erklärte Wahl ist nach Maßgabe des Paragraph 46, zu wiederholen.
  4. Absatz 5,Wird einem Einspruch gegen die ziffernmäßige Ermittlung einer Wahlkommission oder gegen falsche rechnerische Ermittlungen bei der Mandatszuweisung stattgegeben, so ist die Ermittlung richtigzustellen, die erfolgte Verlautbarung der Wahlkommission zu widerrufen und das richtige Wahlergebnis zu verlautbaren. In diesem Fall hat allenfalls eine Neuzuweisung von Mandaten zu erfolgen. Die unrichtig zugewiesenen Mandate erlöschen mit Rechtskraft der Entscheidung über den Einspruch.
  5. Absatz 6,Gegen die Entscheidungen der Bundesministerin oder des Bundesministers ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
  6. Absatz 7,Im Verfahren zur Entscheidung über einen Einspruch haben alle wahlwerbenden Gruppen für die Bundesvertretung Parteistellung.
  7. Absatz 8,Bei Einsprüchen gegen die elektronische Wahl kann sich die Bundesministerin oder der Bundesminister zur technischen Beratung einer Bestätigungsstelle gemäß Paragraph 19, Signaturgesetz bedienen.

Gesetzesnummer

10010113

Dokumentnummer

NOR40017073