Rechtstracker.at

§ 8 HSG 1998

Fassungen
01.02.2005 bis 30.09.2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 801.02.200530.09.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014
§ 801.02.200131.01.2005 § → § BGBl. I Nr. 18/2001
§ 801.07.199931.01.2001 § → § BGBl. I Nr. 95/1999
§ 801.02.199930.06.1999 BGBl. I Nr. 22/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.02.2005

Außerkrafttretensdatum

30.09.2014aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014

Abkürzung

HSG 1998

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Aufgaben der Bundesvertretung der Studierenden

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Aufgaben der Bundesvertretung der Studierenden sind:
    1. Ziffer eins
      Vertretung der Interessen und Förderung ihrer Mitglieder, soweit sie über den Wirkungsbereich einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hinausgehen und diese nicht von den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, wahrgenommen wird;
    2. Ziffer 2
      Einhebung der Studierendenbeiträge;
    3. Ziffer 3
      Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
    4. Ziffer 4
      Verfügung über das Budget der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
    5. Ziffer 5
      Beschlußfassung über den Jahresabschluß der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
    6. Ziffer 6
      Führung der für die Erledigung der Aufgaben notwendigen Verwaltungseinrichtungen;
    7. Ziffer 7
      Beschlußfassung über die Durchführung oder Koordinierung von Projekten, soweit diese nicht zum Wirkungsbereich der einzelnen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften gehören;
    8. Ziffer 8
      Durchführung von Schulungen für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten, soweit eine einheitliche, bundesweite Durchführung der Schulung zweckmäßig ist;
    9. Ziffer 9
      Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen.
  2. Absatz 2,Der Bundesvertretung der Studierenden können von einzelnen Universitätsvertretungen im Einvernehmen Aufgaben gemäß Paragraph 14, Ziffer eins, übertragen werden.
  3. Absatz 3,Mandatarinnen und Mandatare der Bundesvertretung haben sich zu Klubs zusammenzuschließen, wobei jede Mandatarin und jeder Mandatar nur einem Klub angehören darf.

Schlagworte

Gesetzesentwurf

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2014

Gesetzesnummer

10010113

Dokumentnummer

NOR40062455