Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 22/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Inkrafttretensdatum
01.02.2005
Außerkrafttretensdatum
30.09.2014aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
2. Abschnitt
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten
Mitglieder und Aufgaben der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten gehören die ordentlichen und außerordentlichen Studierenden (§ 51 Abs. 2 Z 15 und 22 Universitätsgesetz 2002) an der jeweiligen Universität an.Den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten gehören die ordentlichen und außerordentlichen Studierenden (Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 15 und 22 Universitätsgesetz 2002) an der jeweiligen Universität an.
(2)Absatz 2,Den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten obliegt die Vertretung der allgemeinen und studienbezogenen Interessen ihrer Mitglieder gegenüber staatlichen Behörden und universitären Organen. Überdies obliegt ihnen die Mitwirkung in staatlichen Behörden und Einrichtungen, in den universitären Kollegialorganen sowie deren Kommissionen und Unterkommissionen.
(3)Absatz 3,Den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten obliegt innerhalb ihrer Zuständigkeit, den staatlichen Behörden, insbesondere den jeweils zuständigen Bundesministerinnen und Bundesministern, den universitären Organen und den gesetzgebenden Körperschaften Gutachten und Vorschläge über Angelegenheiten der Studierenden und des Universitätswesens zu erstatten.
(4)Absatz 4,Die jeweils zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister haben Gesetzesentwürfe, die Angelegenheiten von Studierenden betreffen, vor ihrer Vorlage an die Bundesregierung und Verordnungen dieser Art vor ihrer Erlassung den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften unter Gewährung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.
Schlagworte
Gesetzesentwurf
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2014
Dokumentnummer
NOR40062457